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ALLRIS - Vorlage

Verwaltungsvorlage - VO/2008/227

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Anlass und Inhalt

Der Bebauungsplan Nr. 16 g für das Grundstück des Max- Planck- Instituts erlangte im Jahre 1987 Rechtskraft. Der B-Plan sieht neben einem reinen Wohngebiet und einem Allgemeinen Wohngebiet an der Rautenbergstraße für den eigentlichen Bereich des Instituts ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Max- Planck- Institut für Limnologie“ vor.

Das Institut hat sich in den letzten Jahren wissenschaftlich neu ausgerichtet und plant zunächst als ersten Schritt eine Erweiterung des bestehenden Gebäudekomplexes im Norden durch den Neubau eines Tierlabors.

 

Hinsichtlich des dieser 1. Änderung zu Grunde liegenden Wunsches nach dem Neubau eines Tierlabors ist zu berücksichtigen, dass die Ausrichtung des Max-Planck-Instituts in Plön auf das Fachgebiet der Limnologie ersetzt wurde durch eine solche auf das Fachgebiet der Evolutionsbiologie. Im Jahr 2006 wurde die Abteilung „Evolutionsgenetik“ neu eingerichtet. Damit hat sich das wissenschaftliche Arbeitsprofil des Instituts von der traditionell limnologischen hin zu einer evolutionsökologischen Ausrichtung geändert. Dieser Umstand erfordert die Unterbringung von Wildmäusen und Labormäusen. Da hierfür im bestehenden Laborgebäudekomplex, errichtet 1954 und erweitert 1988, keine Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, ist die Errichtung eines Tierlabors als Neubau erforderlich.

Die neue wissenschaftliche Ausrichtung wird den Bestand des Instituts in Plön auf lange Zeit sichern und dem Plöner Institut einen deutlich höheren Stellenwert auf dem Instituts- Ranking der Max- Planck- Gesellschaft verschaffen. Mit dieser  Aufwertung soll in den nächsten Jahren die Schaffung von etwa 70 zusätzlichen Arbeitsplätzen verbunden sein.

 

Die Änderung des Bebauungsplanes wird erforderlich, da Festsetzungen des Ursprungsplanes durch den beabsichtigten Neubau in einem Maße überschritten werden, die nicht mehr im Wege einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 BauGB bzw. § 76 LBO genehmigt werden können. Im Einzelnen handelt es sich um

 

-         die Überschreitung der nördlichen Baugrenze um ca. 16,50 m,

 

-         die Überschreitung der östlichen Baugrenze um ca. 4,50 m,

-         die Anordnung von Nebenanlagen (Stickstoffbehälter und Einhausung des Standortes von Müllbehältern) außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche,

 

-         die Fassadengestaltung ohne Verwendung hellroter Vormauerziegel zur vertikalen Gliederung.

 

Zum Verfahren

Es findet das beschleunigte Verfahren gemäß des durch Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte eingefügten § 13 a BauGB Anwendung, da es sich um die Nachverdichtung einer innerörtlichen Grundstücksfläche innerhalb des besiedelten Stadtgebietes und somit um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung kann demnach ebenso verzichtet werden wie auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange. Der Bebauungsplan begründet keine Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Landesrecht oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Ferner existieren keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter, Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete, zumal der Abstand zur Ufervegetation des Schöhsees größer ist als die vorhandene Bebauung nördlich der in die Flucht des Änderungsbereiches einmündenden Friedrichstraße. Darüber hinaus liegt auch das Erfordernis einer Vorprüfung des Einzellfalls nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB nicht vor, da der Schwellenwert von 20.000 m² Grundfläche angesichts einer Plangebietsgröße von unter 2.000 m² unterschritten wird. Ferner besteht kein sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Aufstellung anderer Bebauungspläne.

Die Anwendung des § 13 a ist daher gerechtfertigt und zulässig.

 

Durch den Wegfall der frühzeitigen Beteiligungsschritte entfallen die Planungsphasen zwischen dem Aufstellungsbeschluss und dem Entwurfsbeschluss, sodass die Ratsversammlung vorbehaltlich des Beschlusses des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt am 26.06.2008  eine Art „kombinierter Aufstellungs- und Entwurfsbeschluss“ fassen kann.

 

Weitere Aussagen besonders auch zu den weiteren Planungsabsichten des Instituts können der ausführlichen Begründung entnommen werden.

 

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Beschlussvorschlag

Aufstellungs- und Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

 

„a)            Aufstellungsbeschluss

 

1. Der Bebauungsplan Nr. 16g für das Gebiet östlich der August- Thienemann- Straße, südlich des Schöhsees, westlich des Schöhsees und der Ostseite des Grundstücks Rautenbergstraße 52 und nördlich der Südseite der Rautenbergstraße soll gemäß § 13a BauGB 2007 im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung einer ersten Änderung unterzogen werden.

     Es wird folgendes Planungsziel verfolgt: Nachverdichtung einer innerörtlichen Grundstücksfläche durch den Bau eines Tierlabors als Maßnahme der Innenentwicklung.

 

2. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach den §§3 Abs.1 und 4 Abs.1 BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr.1 BauGB 2007 abgesehen. Die Öffentlichkeit wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB unterrichtet.

 

3. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

4. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB innerhalb einer noch bekannt zu gebenden Frist unterrichten und zur Planung äußern kann.

 

b)            Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

           

1. Die Entwürfe des Bebauungsplanes Nr. 16 g - Sonstiges Sondergebiet „ Forschung“ – sowie die Begründung dazu werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.

 

2. Die Entwürfe des Planes und der Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und von der Auslegung zu benachrichtigen.“

 

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