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Neuaufnahme von Kassenfestkrediten in Höhe von insgesamt 6 Mio. € mit unterschiedlichen Laufzeiten; Eilentscheidung des Bürgermeisters
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Plön
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Vorberatung
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18.05.2020
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Erledigt
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Ratsversammlung der Stadt Plön
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Entscheidung
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03.06.2020
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Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen können gem. § 95 i Gemeindeordnung (GO) Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufgenommen werden. In § 2 Ziff. 3 der Haushaltssatzung der Stadt Plön für das Haushaltsjahr 2020 ist der Höchstbetrag weiterhin auf 8 Mio. € festgesetzt worden.
Kassenkredite stehen nicht im Zusammenhang mit Aufnahmen von Darlehensmitteln zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. Investitionskredite beinhalten eine entsprechende Tilgungsleistung, so dass die vollständige Rückzahlung der geliehenen Finanzmittel über den vereinbarten Zeitraum erfolgt.
Kassenkredite sind weitestgehend zur Finanzierung des lfd. Verwaltungsbetriebes, der zahlreichen städtischen Einrichtungen sowie der städtischen Infrastruktur (Unterhaltung und Bewirtschaftung) erforderlich. Des Weiteren sind Kassenkredite auch in Teilen für die Vorfinanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen notwendig, da der exakte Darlehensbetrag in Einzelfällen erst nach Abschluss der Maßnahme feststeht.
Die Zahlungsfähigkeit der Finanzbuchhaltung (Stadtkasse) ist durch die kontinuierliche Aufnahme von Kassenkrediten sicherzustellen. Die bisherigen Kassenkredite waren zum 28. April 2020 in Höhe von 3.000.000,- € an die NRW.Bank und am 30. April 2020 in Höhe von 2.500.000,- € an die BayernLB zurückzuzahlen.
Mit Tagesabschluss per 09. April 2020 beläuft sich der Kassenbestand der Finanzbuchhaltung auf negativ rd. 4,3 Mio. €.
Gemäß Finanzplan 2020 ist folgende negative Liquiditätsveränderung geplant:
Jahr | Abnahme der Liquidität |
2020 | Rd. 1,3 Mio. € |
2021 | Rd. 1,0 Mio. € |
2022 | Rd. 1,2 Mio. € |
2023 | Rd. 1,0 Mio. € |
Sollte die Finanzplanung Realität werden, ist von einem zusätzlichen Kassenkreditbedarf von rd. 4,5 Mio. € auszugehen. Diese Annahme beruht auf die Ursprungshaushaltsplanung des Haushaltsjahres 2020. Letztendlich werden die durch die Coronavirus-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Negativaspekte insgesamt einen deutlichen Anstieg des städtischen Fehlbedarfes auslösen und auch die Liquidität weiter schwächen. Nähere Erkenntnisse wird ein aufzustellender Erster Nachtragshaushaltsplan mit sich bringen.
Am 23. April 2020 wurde eine Angebotsumfrage seitens der Kämmerei bei verschiedenen Kreditinstituten und Finanzmaklern durchgeführt. Die besten Angebote legten am 24. April 2020 die Varengold Bank AG für einen Kassenkredit in Höhe von 3 Mio. € mit 0,08 % Zinsen p.a. und einer Laufzeit von sechs Monaten sowie die BayernLB für einen Kassenkredit in Höhe von 3 Mio. € mit 0,29 % Zinsen p.a. und einer Laufzeit von drei Jahren vor. Die Kassenkredite wurden jeweils durch einen Finanzmakler vermittelt.
Die Aufnahme von Kassenkrediten, deren Laufzeit das aktuelle Haushaltsjahr überschreiten, ist lt. des Runderlasses des Innenministeriums Schleswig - Holstein vom 20. Oktober 2015 zu §§ 87, 95 i GO eine wichtige Entscheidung gem. § 27 GO, für die ein Beschluss der Ratsversammlung erforderlich ist. Für den Kassenkredit mit einer Laufzeit von drei Jahren ist demnach ein Beschluss der Ratsversammlung nötig.
Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein (MILI) weißt in seinem Runderlass vom 16. März 2020 darauf hin, dass in der gegenwärtigen Situation zu empfehlen ist, Sitzungen - auch der Ausschüsse - bis auf Weiteres nur in solchen Fällen und in dem Umfang durchzuführen, in denen/in dem eine zeitnahe Befassung und Entscheidung durch die Vertretung zwingend notwendig ist. Sofern diese Voraussetzung nicht gegeben ist, sollten bereits terminierte Sitzungen wieder abgesagt werden. Es bestehen auch keine Bedenken, wenn unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen die für Sitzungen der Gemeindevertretungen geltende Vierteljahresfrist überschritten wird.
In seinem Runderlass vom 23. März 2020 weist das MILI ergänzend darauf hin, dass unter anderem nach § 50 Abs. 3 GO in dringenden Fällen Entscheidungen durch den Bürgermeister anstelle der Vertretung getroffen werden können. Diesem Eilentscheidungsrecht kann – abhängig von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten – in der gegenwärtigen Situation eine besondere Bedeutung zukommen.
Das Eilentscheidungsrecht ist gegenständlich nicht beschränkt, es reicht so weit wie die Zuständigkeit der Vertretung oder des Ausschusses, an deren bzw. an dessen Stelle entschieden werden soll. Der Erlass einer Eilentscheidung hat zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen:
- Das Drohen eines erheblichen Nachteils und
- Das Fehlen einer anderweitigen Möglichkeit, diesen Nachteil abzuwenden.
Für die Rückzahlung der Kassenkredite und der Sicherstellung der weiterten Liquidität der Finanzbuchhaltung ist es unumgänglich, erneut Kassenkredite aufzunehmen. Die Praxis der Kassenkreditaufnahmen wird seit rund 13 Jahren bei der Stadt Plön erfolgreich durchgeführt. Hätte der Bürgermeister die Eilentscheidung nicht getroffen, so hätte der am 28. April 2020 fällige Kassenkredit in Höhe von 2.500.000,- € nur zurückgezahlt werden können, wenn die Stadt Plön ihren Dispositionskreditrahmen bei der Förde Sparkasse in Anspruch genommen hätte. Der Kontokorrentzinssatz liegt um ein Vielfaches höher als der Zinssatz des aufgenommenen Kassenkredites. Außerdem hätte die Stadt Plön auch für alle ihre Verbindlichkeiten den Dispositionskreditrahmen weiter ausschöpfen müssen. Der finanzielle Nachteil wäre damit also erheblich gewesen.
Wie bereits oben beschrieben, wird vom Innenministerium dringend empfohlen, in der gegenwärtigen Situation Sitzungen der Vertretung auf das absolut Notwendige zu beschränken. Dies gilt nicht nur für Sitzungen an sich, sondern auch für zu behandelnde Themen; im Zweifel sollte von der Abhaltung einer Sitzung abgesehen und/oder aufschiebbare Beratungen auf eine spätere Sitzung verschoben werden. Die Erforderlichkeit einer kurzfristigen Einberufung des Hauptausschusses und der Ratsversammlung wurde daher nicht gesehen. Eine Verschiebung des Beschlusses über die Aufnahme auf eine spätere Sitzung war aus unstrittigen Gründen nicht möglich.
Es wäre theoretisch möglich gewesen, einen Kassenkredit mit einer kürzeren Laufzeit aufzunehmen, die das aktuelle Haushaltsjahr nicht überschreitet. In diesem Fall wäre keine Beschlussfassung durch die Selbstverwaltung nötig gewesen. Da die Banken bei längeren Laufzeiten momentan sehr hohe Risikoaufschläge aufgrund der wirtschaftlichen Unsicherheiten verlangen und die Prognose der Finanzmakler in diesem Jahr steigende Zinsen vermuten lassen, wäre dies aber aus heutiger Perspektive zum Nachteil der Stadt Plön gewesen. Darüber hinaus war es für die Verwaltung und für die Selbstverwaltung bisher stets bedeutsam, die Risiken der Haushalts- und Finanzwirtschaft der Stadt Plön moderat aufzuteilen. Die Differenz zwischen 0,08 Prozent bei einer sechsmonatigen und 0,29 Prozent bei einer dreijährigen Laufzeit ist immer noch als äußerst gering zu beurteilen und rechtfertigt diese Aufteilung.
Die Eilentscheidung des Bürgermeisters gem. § 50 Abs. 3 GO, anstelle des Hauptausschusses und der Ratsversammlung, den Kassenkredit der BayernLB über die Laufzeit von drei Jahren aufzunehmen, war somit in der gegebenen Situation objektiv geboten.
