Topmeldungen
Aktueller Sachstand zur Sanierung der B 76 Trent bis Plön
Stadt Plön sucht dringend Wohnraum zur Unterbringung von Geflüchteten
Aufgrund personeller Engpässe - Einschränkung der Sprechzeiten im Bürgerbüro
Stadtgrün Häuser Grünbewuchs
Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Plön Hier: Satzungsbeschluss
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss der Stadt Plön
|
Vorberatung
|
|
|
|
10.08.2020
| |||
|
●
Bereit
|
|
Ratsversammlung der Stadt Plön
|
Entscheidung
|
|
Es wird auf die Verwaltungsvorlage VO/RV/2020/1936 vom 28.01.2020 Bezug genommen. Am 10.02.2020 hat der Hauptausschuss beschlossen, dass für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer zukünftig der Lagewert als Bemessungsgrundlage Anwendung finden soll.
Auf dieser Grundlage wurde mittlerweile eine entsprechende Steuersatzung erarbeitet und der Steuersatz im Hinblick auf eine Aufkommensneutralität in der Summe ermittelt. Die Aufkommensneutralität wird jedoch nicht für den einzelnen Steuerpflichtigen herbeizuführen sein. In bereits durchgeführten Beispielrechnungen ist ersichtlich, dass insbesondere die begehrten und attraktiven örtlichen Lagen Plöns mit einer Steigerung der Zweitwohnungssteuer zu rechnen haben. In anderen Wohnlagen sinkt die Zweitwohnungssteuer merklich. Diese Entwicklung macht jedoch deutlich, dass die Neugestaltung der Steuerbemessung im Sinne der aktuellen Rechtsprechung ist.
Die Satzung wird rückwirkend für den Zeitraum der Festsetzungsverjährung (7 Jahre) in Kraft treten müssen, weil die Erfahrung aus der Vergangenheit zeigt, dass steuerpflichtige Zweitwohnungen durch verschiedene Ermittlungen erst Jahre später erkannt werden. In diesen Fällen ist sodann eine rückwirkende Veranlagung notwendig, die dann unter Anwendung des Lagewertes erfolgen muss.
Zukünftig werden alle zwei Jahre nach der Veröffentlichung der aktualisierten Bodenrichtwerte durch den Gutachterausschuss die Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungssteuer für die einzelnen Steuerobjekte neu berechnet. Somit kann sichergestellt werden, dass die jetzt eingetretene Werteverzerrung vermieden wird.
Aufgrund des § 2 Abs. 5 der neuen Zweitwohnungssteuersatzung ist es zukünftig möglich, Inhaber:innen von Zweitwohnungen in Plön, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (theoretisch Hauptwohnung oder alleinige Wohnung) im Ausland haben, zur Zweitwohnungssteuer heranzuziehen. Dies war ohne diesen Absatz bisher nicht möglich.
In der Mustersatzung ist in § 2 Zweitwohnungssteuersatzung ein Absatz enthalten, der regelt, dass Zweitwohnungen, die in demselben Gebäude wie die Hauptwohnung liegen, nicht als Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung gelten. In der Stadt Plön wurden diese Zweitwohnungen in der Vergangenheit jedoch zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer herangezogen, so dass dieser Absatz im beiliegenden Satzungsentwurf nicht enthalten ist.
Der Hauptausschuss empfiehlt der Ratsversammlung, nachfolgenden Beschluss zu fassen:
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
85,3 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
116,5 kB
|
