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Zweites Corona-Steuerhilfegesetz; Umsatzsteuersenkung vom 01.07. bis zum 31.12.2020
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ratsversammlung der Stadt Plön
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Entscheidung
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30.09.2020
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Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie stellen Bürgerinnen und Bürger sowie viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundestag am 29.06.2020 mit Zustimmung des Bundesrates vom 29.06.2020 das Zweite-Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Das Gesetz sieht eine für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 befristete Umsatzsteuersenkung vor. Der Regelsteuersatz wird von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % abgesenkt. Durch diese schnell wirkende Maßnahme soll die Wirtschaft wieder an Schwung gewinnen und die aufgrund der Corona Pandemie geschwächte Kaufkraft soll gestärkt werden.
Die Stadt Plön hat mit dem PlönBad, der Tourist Info inkl. Bahnstationsservice sowie der Schlossgarage drei Betriebe gewerblicher Art, welche von der Umsatzsteuersenkung betroffen sind.
In der Sitzung des Hauptausschusses am 15.06.2020 wurde der Sachverhalt thematisiert.
Es bestehen zwei Alternativen: Die Steuersenkung an die Bürger:innen weiterzugeben oder die 3 % bzw. 2 % zu Gunsten der drei Betriebe gewerblicher Art zu belassen.
Ratsherr Kalinka bat um eine Prüfung, ob die Einbehaltung der Umsatzsteuerdifferenz rechltich zulässig ist. Diese Prüfung ergab, dass Unternehmen regelmäßig nicht verpflichtet sind, die Umsatzsteuersenkung weiterzugeben.
Vor dem Hintergrund des hohen Aufwandes in der Verwaltung sowie der schwer abschätzbaren Kosten sprach sich der Hauptausschuss in Abhängigkeit von der rechtlichen Zulässigkeit für einen Einbehalt der Umsatzsteuersenkung aus.
Ein weiterer Aspekt, der für einen Einbehalt spricht, liegt in der Tatsache begründet, dass es sich bei dem PlönBad, der Tourist Info und dem Bahnstationsservice um defizitäre Einrichtungen handelt und auch die Schlossgarage lediglich geringe Gewinne verzeichnen kann.
Die Mehrerträge, welche zu einem späteren Zeitpunkt zu ermitteln sind, sollen der Bevölkerung im sozialen Sektor zurückgegeben werden.
Des Weiteren galt es zu prüfen, ob die Weitergabe der Umsatzsteuersenkung Satzungsänderungen der betroffenen Einrichtungen erforderlich machen würde. In der Zwischenzeit wurden diesbezüglich neue Erkenntnisse hinzugewonnen, nach denen dies nicht der Fall ist, da die entsprechenden Entgeltordnungen nach dem Bruttoprinzip aufgestellt sind.
Zu Bedenken ist ebenfalls die Kurzfristigkeit, die sich in dem Beschlussdatum der Umsatzsteuersenkung und deren Umsetzung widerspiegelt. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand konnte zu so einem frühen Zeitpunkt noch nicht endgültig bestimmt werden.
Die Verwaltung empfiehlt, sich dem Beschluss des Hauptausschusses anzuschließen.
