Die Stadt Plön hat das Planungsbüro Architektur + Stadtplanung mit der Durchführung von Vorbereitenden Untersuchungen (VU) und der Erstellung des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (IEK) für die Gesamtmaßnahme „Bahnhofsvorplatz / Lübecker Straße“ im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren (ASO) Stadt Plön“ beauftragt.
Der mit der Lenkungsgruppe und dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS) abgestimmte Entwurfsbericht inklusive Maßnahmenplan (Anlage 1) wird vom Planungsbüro vorgestellt. Aus dem VUIEK ergibt sich das Sanierungsgebiet „Bahnhofsvorplatz / Lübecker Straße“ (Anlage 2), das im umfassenden Sanierungsverfahren umgesetzt werden soll.
Das umfassende Verfahren wird bei einer Sanierung angewandt, wenn Umstrukturierung des als förmlich festgelegten Sanierungsgebiet angestrebt wird. Im zukünftigen Sanierungsgebietes "Bahnhofsvorplatz/Lübecker Straße" sind umfangreiche Erschließungsmaßnahmen vorgesehen. Im umfassenden Verfahren kommt es durch die Sanierung zu einer erheblichen Bodenwertsteigerung, was auch zu Ausgleichsbeiträgen führen kann. Außerdem ermöglicht das umfassende Sanierungsverfahren die Anwendung von besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften (§§ 144, 152-156 BauGB). Diese sind die Eintragung eines Sanierungsvermerks im Grundbuch für alle Grundstücke, ein Genehmigungsverfahren für Baumaßnahmen und rechtliche Vorhaben mit Immobilien im Sanierungsgebiet (gem. §§ 144, 145 BauGB), ein Vorkaufsrecht durch die Stadt (gem. § 24 (1) Nr. 3 BauGB), Preisprüfung und die Möglichkeit Ausgleichsbeträge zu erheben.
Im Geltungsbereich des VUIEK sind mehrere Grundstücksankäufe und umfangreiche Neuordnungsmaßnahmen, insbesondere der verkehrlichen Anlagen und Erschließungswege, vorgesehen oder kommen in Betracht, sodass die Notwendigkeit für die Anwendung des besonderen bodenpolitischen Instrumentariums des Baugesetzbuches (§ 153 BauGB) vorliegt. Daher ist das umfassende Sanierungsverfahren zu wählen.
Das als Alternative zu wählende, sog. vereinfachte Verfahren betrifft vorrangig den Erhalt und Modernisierung von Gebäuden und ist damit für den zukünftigen Geltungsbereich des Sanierungsgebietes nicht vorzusehen.