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ALLRIS - Vorlage

Verwaltungsvorlage - VO/RV/2022/2530

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Stadt Plön möchte durch die Aufstellung dieses Bebauungsplans die städtebauliche Struktur der Siedlung an der Straße Kieler Kamp langfristig sichern und dafür Sorge tragen, dass die vorhandene Infrastruktur nicht überlastet wird.

Dabei liegt der Fokus auf dem Erhalt der für die Siedlung typischen Einfamilienhausbebauung mit großen Grundstücken. Unter Wahrung dieser Siedlungstypik soll auch eine moderate Nachverdichtung ermöglicht werden. Dabei werden auch naturschutzfachliche Belange wie die Freihaltung des Uferstreifens und die Erhaltung des Waldes berücksichtigt.

 

Ursprünglich wurde am 22.08.2018 ein Aufstellungsbeschluss für einen qualifizierten Bebauungsplan am Kieler Kamp gefasst. Einen Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung für den durch ein Planungsbüro erarbeiteten Vorentwurf wurde nicht gefasst.  

In seiner Sitzung vom 11.08.2021 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung einen geänderten Vorentwurf des Bebauungsplans für die frühzeitige Beteiligung beschlossen. Der Bebauungsplan Nr. 66 wird nunmehr als einfacher Bebauungsplan aufgestellt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde vom 06.09.2021 bis einschließlich 06.10.2021 durchgeführt. Parallel wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

 

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung sind Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie aus der Öffentlichkeit eingegangen, auf deren Grundlage die Planung angepasst wurde.

Naturschutzgebiete, Fauna-Flora-Habitat-Gebiete sowie die gesetzlich geschützten Biotope wurden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.

Die textliche Festsetzung zu den Mindestmaßen der Baugrundstücke wurde überarbeitet. Die Flurstücke, für die aufgrund einer bereits bestehenden Bebauung auf einem Flurstück, dessen Größe unter der neuen Mindestgrundstücksgröße liegt, eine Ausnahme gilt, wurden einzeln aufgeführt.

Die Festsetzung, die einen Abstand von mindestens 6 m für Garagen und Carports zur öffentlichen Verkehrsfläche vorgesehen hat, wurde gestrichen, da die Umsetzung für einzelne Grundstücke größere Abgrabungen oder Aufschüttungen zur Folge gehabt hätte.

Die textliche Festsetzung zur Begrünung der Dachflächen von Garagen und Carports wurde dahingehend ergänzt, dass ergänzend zu der Begrünung auch Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie zussig sind.

Es wird zusätzlich eine Festsetzung getroffen, die den Einsatz von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln und Unkrautvernichtungsmitteln im Bereich der festgesetzten privaten Grünflächen ausschließt.

 

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Beschlussvorschlag

1. Die während der frühzeitigen Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu den Planunterlagen des Bebauungsplanes Nr.66 „Kieler Kamp“ abgegebenen Stellungnahmen mit den darin vorgebrachten Anregungen und Hinweisen der Öffentlichkeit sowie der Berden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden geprüft und werden wie in der Abwägungsunterlage (Anlage 4) aufgeführt, abgewogen und beschlossen.

 

2. Der vorgelegte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 66 „Kieler Kamp“ mit seiner Begründung wird beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Entwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB r die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Finanzielle Auswirkungen:
Der Bebauungsplan wird durch Mitarbeiter:innen der Verwaltung erstellt. Es entstehen über die Personalkosten hinaus keine weiteren Kosten.
 

 


 

Klimarelevanz & Begründung:

 

Positiv

 

Negativ

x

keine

 

Der vorliegende Bebauungsplanentwurf berücksichtigt die Belange des Klimaschutzes, da er sich mit den Möglichkeiten der Nachverdichtung in einem Bestandsquartier auseinandersetzt. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans wird einerseits eine moderate Nachverdichtung ermöglicht und damit anstatt einer Inanspruchnahme von klimarelevanten Außenbereichsflächen die Innenentwicklung gestärkt. So werden bestehende Infrastrukturen genutzt und eine Neuversiegelung z.B. durch Straßen bzw. einer Erstinanspruchnahme von baulich noch nicht genutzten Flächen kann vermieden werden. Gleichzeitig begrenzt der Bebauungsplan durch seine Festsetzungen die Möglichkeiten zur Nachverdichtung auf ein verträgliches Maß, so dass auch innerhalb des Siedlungsgefüges gärtnerisch genutzte Freiflächen erhalten werden und eine zu starke Verdichtung mit der damit einhergehenden Versiegelung begrenzt wird.

 



 

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Anlagen

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