Die Stadt Plön möchte durch die Aufstellung dieses Bebauungsplans die städtebauliche Struktur der Siedlung an der Straße Kieler Kamp langfristig sichern und dafür Sorge tragen, dass die vorhandene Infrastruktur nicht überlastet wird.
Dabei liegt der Fokus auf dem Erhalt der für die Siedlung typischen Einfamilienhausbebauung mit großen Grundstücken. Unter Wahrung dieser Siedlungstypik soll auch eine moderate Nachverdichtung ermöglicht werden. Dabei werden auch naturschutzfachliche Belange wie die Freihaltung des Uferstreifens und die Erhaltung des Waldes berücksichtigt.
Ursprünglich wurde am 22.08.2018 ein Aufstellungsbeschluss für einen qualifizierten Bebauungsplan am Kieler Kamp gefasst. Einen Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung für den durch ein Planungsbüro erarbeiteten Vorentwurf wurde nicht gefasst.
In seiner Sitzung vom 11.08.2021 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung einen geänderten Vorentwurf des Bebauungsplans für die frühzeitige Beteiligung beschlossen. Der Bebauungsplan Nr. 66 wird nunmehr als einfacher Bebauungsplan aufgestellt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde vom 06.09.2021 bis einschließlich 06.10.2021 durchgeführt. Parallel wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung sind Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie aus der Öffentlichkeit eingegangen, auf deren Grundlage die Planung angepasst wurde.
Naturschutzgebiete, Fauna-Flora-Habitat-Gebiete sowie die gesetzlich geschützten Biotope wurden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
Die textliche Festsetzung zu den Mindestmaßen der Baugrundstücke wurde überarbeitet. Die Flurstücke, für die aufgrund einer bereits bestehenden Bebauung auf einem Flurstück, dessen Größe unter der neuen Mindestgrundstücksgröße liegt, eine Ausnahme gilt, wurden einzeln aufgeführt.
Die Festsetzung, die einen Abstand von mindestens 6 m für Garagen und Carports zur öffentlichen Verkehrsfläche vorgesehen hat, wurde gestrichen, da die Umsetzung für einzelne Grundstücke größere Abgrabungen oder Aufschüttungen zur Folge gehabt hätte.
Die textliche Festsetzung zur Begrünung der Dachflächen von Garagen und Carports wurde dahingehend ergänzt, dass ergänzend zu der Begrünung auch Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie zulässig sind.
Es wird zusätzlich eine Festsetzung getroffen, die den Einsatz von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln und Unkrautvernichtungsmitteln im Bereich der festgesetzten privaten Grünflächen ausschließt.