Im Rahmen der Novellierung des Gesetzes zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein (EWKG) vom 07. März 2017 ist § 7 „Aufstellung kommunaler Wärme- und Kältepläne; Datenübermittlung“ hinzugekommen. Aufgrund des § 7 Abs. 2 ist die Stadt Plön auf Grund ihrer zentralörtlichen Funktion als Unterzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums zur Aufstellung eines kommunalen Wärme- und Kälteplans verpflichtet.
Der Wärme- und Kälteplan soll mindestens auf Basis der Erhebung folgender Informationen erstellt werden:
1. Eine Bestandsanalyse des aktuellen Energieverbrauchs privater und öffentlicher Gebäude sowie der weiteren Verbraucher inklusive einer Bilanzierung der jeweiligen Treibhausgasemissionen. Dabei werden auch Angaben zu den vorhandenen Wärme- und Kälteerzeugern, der aktuellen Wärme- und Kälteversorgungsstruktur und Informationen zu den vorhandenen Gebäudetypen und Baualtersklassen gemacht.
2. Einer Prognose des zukünftigen Wärmebedarfs unter Berücksichtigung der erwarteten energetischen Sanierung der Gebäude.
3. Einer quantitativen, räumlich differenzierten Analyse des Potenzials lokal verfügbarer Wärme- und Kälte aus Erneuerbaren Energien und Abwärme.
4. Vorschläge für ein räumliches Konzept zur Zielerreichung einer treibhausneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045.
5. Vorschläge für ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung dieses Konzepts.
Die Gemeinde kann darüber hinaus weitere Prüfungspunkte definieren und berücksichtigen, zum Beispiel eine vergleichende Abschätzung zu den Kosten netzgebundener und dezentraler Optionen zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung einzelner Gemeindeteile, eine räumliche Darstellung der jeweils kosteneffizientesten treibhausgasneutralen Wärmeversorgungslösung für alle Gemeindeteile sowie mögliche Synergieeffekte mit Nachbargemeinden welche an das Stadtgebiet angrenzen.
Sollten sich im Rahmen der noch nicht erlassenen Umsetzungsverordnung Änderungen an die Inhalte eines Wärme- und Kälteplans ergeben, werden diese selbstverständlich bei der Aufstellung des Wärme- und Kälteplans in der Stadt Plön berücksichtigt.
Aufgrund des Konnexitätprinzips erhalten die verpflichteten Kommunen für die erstmalige Aufstellung und für die Fortschreibung des kommunalen Wärme- und Kälteplans einen finanziellen Ausgleich als pauschale Zuweisung (Zuweisungspauschale), welche auf Antrag bei dem für das Energiewende- und Klimaschutzgesetz zuständigen Ministerium (MELUND) gewährt wird.
Voraussetzung für Beantragung und Gewährung der Zuweisungspauschale ist der Nachweis eines verbindlichen Beschlusses der Gemeinde zur Aufnahme einer Wärme- und Kälteplanung. Gemeinden, die zu den Mittel- und Oberzentren sowie den Unterzentren mit Teilfunktion eines Mittelzentrums gehören haben den Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen.
Die Zuweisungspauschale für die erstmalige Aufstellung eines Wärme- und Kälteplans besteht aus drei Jahrespauschalen mit einem Grundbetrag von jeweils 10.000 € sowie einem Aufschlag von 0,15 € je Einwohner. Mit der Zuweisungspauschale wird der Aufwand der jeweiligen Gemeinde für ihr gesamtes Gemeindegebiet ausgeglichen.
Die Auszahlung der drei Jahrespauschalen erfolgt für 2022 am 31. Januar 2023 und für 2023 und für 2024 jeweils am 30. November des jeweiligen Jahres.
Nach der Fertigstellung eines Wärme- und Kälteplans erhält die Stadt Plön für die darauffolgenden zehn Jahre zur Fortschreibung der kommunalen Wärme- und Kältepläne eine einmalige Zuweisungspauschale in Form eines Grundbetrags in Höhe von 30.000 € zuzüglich eines Aufschlags von 0,20 Euro je Einwohner.
Zum 31.12.2026 evaluiert das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium die Zuweisungspauschalen für die Fortschreibung der kommunalen Wärme- und Kältepläne und passt diese an, sofern sich die zugrundeliegenden Annahmen als fehlerhaft erwiesen haben oder sich aufgrund späterer unvorhersehbarer Entwicklungen erhebliche Abweichungen ergeben haben.
Der Wärme – und Kälteplan ist dem MELUND bis spätestens zum 17.12.2024 vorzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Ein stringentes Verfahren zum Monitoring durch das Land SH ist vorgesehen.