In Bezug auf den Beratungverlauf des Hauptausschusses vom 28.11.2022 wird in dieser Verwaltungsvorlage der gewünschte Inhalt ergänzt.
Die Unterschiede der Gebühreneinnahmen werden am Beispiel des Herbstmarktes unter Berücksichtigung der Gebührensätze der aktuellen Gebührensatzung (4.Nachtrag), der tatsächlich erhobenen Gebühren (hier wurde 2022 gem. §5 der Gebührensatzung entschieden, die Gebühren anhand des 2. Nachtrages der Gebührensatzung zu berechnen, um die Standbetreiber zu halten) und der vorgeschlagenen 5. Nachtragssatzung erläutert.
Beim Herbstmarkt 2022 wurden an insgesamt 3 Tagen 1.859,50 m² gebührenpflichtig genutzt. Davon waren 3 Stände über 80 m² groß.
Die Gebührensätze der aktuellen 4. Nachtragssatzung sind in der Betragshöhe so festgesetzt worden, dass die Kosten der Jahrmärkte zu 100% gedeckt wären. Dies würde am Beispiel des Herbstmarktes eine Gebühreneinnahme von 2.913,10 € ergeben.
Durch den eingeräumten Nachlass im Jahr 2022 wurden die Gebühren anhand der 2. Nachtragssatzung erhoben. Die tatsächlichen Gebühreneinnahmen betrugen beim Herbstmarkt 2022 somit 1.596,00 €. Dies deckt die kalkulierten Kosten zu 54,79 %. Vom Nachlass profitierten alle Stände des Herbstmarktes 2022.
Der vorgeschlagene 5. Nachtrag der Gebührensatzung ist rechnerisch ein Mittelwert aus den o.g. Berechnungen. Demnach hätten beim Herbstmarkt 2022 die drei Standbetreiber über 80 m² eine Vergünstigung im Vergleich zur aktuell gültigen Satzung erfahren. Alle anderen anwesenden Stände bezahlen die gleiche Gebühr, wie sie bereits in der aktuell gültigen Satzung festgelegt ist, da diese Stände unter die Mindestgebühr fallen. Die Gebühreneinnahmen würden nach der 5. Nachtragssatzung 1.975,60 € betragen. Dieser Betrag würde die kalkulierten Kosten zu 67,82 % decken.
Der Eigenanteil der Stadt lag somit beim Herbstmarkt 2022 bei 1.317,10 € und könnte rechnerisch durch den 5. Nachtrag auf 937,50 € reduziert werden. Dies entspricht einer Eigenanteilreduzierung um 28,82 %.
Da der aktuelle Kalkulationszeitraum noch bis 2023 läuft, wird im kommenden Jahr die nächste Kalkulation für den Zeitraum 2024-2026 stattfinden. In dem Rahmen wird eine Nachkalkulation für den zurückliegenden Kalkulationszeitraum und eine Vorauskalkulation für den kommenden Kalkulationszeitraum vorgenommen. Innerhalb der Vorauskalkulation kann dann bewertet werden, ob eine Erhöhung der Stromanschlussbereitstellungspauschale anhand der anfallenden Kosten möglich ist. Hierzu ist zu ergänzen, dass es sich bei der Stromanschlussbereitstellungpauschale lediglich um die Bereitstellung des Stromanschlusses handelt. Der Stromverbrauch wird zusätzlich exakt mit den Standbetreibern abgerechnet. Diese Kosten sind dementsprechend nicht mit Gebührensätzen in der Satzung festgelegt.