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ALLRIS - Vorlage

Verwaltungsvorlage - VO/RV/2022/2670-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

  Historie des Planverfahrens und Antrag zur Befreiung vom Biotopschutz

 

Am 02.05.2018 wurde durch den zuständigen Ausschuss der Stadt Plön der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 65 „Düvelsbrook Süd“ gefasst. Mit diesem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Grundlage für die Schaffung eines Wohngebiets mit einer Einzelhausbebauung geschaffen werden.

Am 09.01.2019 wurden die Vorentwurfsunterlagen zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Festsetzungen der Vorentwurfsunterlagen sehen vor, das im Plangebiet bereits bestehende Bestandsgebäude zu sichern und weitere sieben Baufelder zu schaffen.

Im Rahmen der frühzeitige Beteiligung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 65 „Düvelsbrook Süd“ teilte die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Plön mit Schreiben vom 08.07.2019 mit, dass gegen das geplante Vorhaben grundsätzliche Bedenken bestehen und fordert u.a. dazu auf, die geschützten Biotope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 21 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) zu ermitteln. In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass die überplante Fläche als Biotoptyp in weiten Teilen eine Streuobstwiese darstellt, die einen mehr als allgemeinen Wert für Natur und Landschaft hat. Der Feuchtbereich an der nördlichen Grenze wird als ein nach § 30 BNatSchG geschützter Biotop definiert. Auch bzgl. der sich auf dem Grundstück befindenden Steilhänge wird zu diesem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass es sich um gesetzlich geschützte Biotope gem. § 21 LNatSchG handeln kann. Es wird formuliert, dass eine Befreiung für die geschützten Biotope nicht in Aussicht gestellt werden kann.

Im weiteren Verfahren wurde dann bei einer Kartierung am 27.10.2022 durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) festgestellt, dass sich eine Vielzahl nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützter Biotope im Bereich des Plangebiets befinden (siehe Anlage 1).

Diese Biotope stehen der Fortführung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 65 „Düvelsbrook Süd“ entgegen, da diese nahezu die gesamte Fläche einnehmen, die gemäß der Planung für die Entwicklung eines Wohngebiets vorgesehen ist.

Nach § 67 Abs. 1 BNatSchG kann eine Befreiung vom Biotopschutz gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

Ohne eine Befreiung vom gesetzlichen Biotopschutz kann das Bebauungsplanverfahren Nr. 65 „Düvelsbrook Süd“ zur Entwicklung von Wohnbauflächen nicht zielführend fortgeführt werden, da gemeinsam mit anderen Restriktionen wie z.B. den festgestellten Waldflächen und dem erforderlichen Waldabstand sowie den einzuhaltenden Regelungen der Baumschutzsatzung für die städtischen Bäume auf dem südlich des Plangebiets angrenzenden Grundstück keine sinnvoll zu bebauenden Flächen übrig bleiben (siehe Anlage 2).

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung hat die Verwaltung daher am 07.12.2022 beauftragt, einen Antrag auf Befreiung vom gesetzlichen Biotopschutz vorzubereiten. Die Befreiung vom Biotopschutz soll für die Biotopflächen beantragt werden, die außerhalb des Gewässerschutzstreifens liegen. Innerhalb des Gewässerschutzstreifens ist ohnehin keine Bebauung möglich. Dieser Antrag wurde von der Verwaltung entsprechend vorbereitet (siehe Anlage 3). Zuständigkeitshalber muss über die Antragstellung im Ausschuss für gesellschaftliche Angelegenheiten, Umwelt und Tourismus entschieden werden.

Sofern der Antrag gestellt und einer Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde zugestimmt wird, könnten aufgrund anderer Restriktionen wie z.B. der festgestellten Waldflächen und den davon einzuhaltenden Abständen nicht mehr die ursprünglich vorgesehenen sieben Baufelder realisiert werden. Ein neuer städtebaulicher Entwurf wäre zu entwickeln. Es ist denkbar, dass bis zu fünf Baufelder realisiert werden könnten. Hierbei ist zu beachten, dass eine Nutzung als Hausgarten angrenzend an das Wohngebäude im Bereich der geschützten Biotope, für die keine Befreiung vom Biotopschutz beantragt wird (also im Bereich des Gewässerschutzstreifens) nicht bzw. nur unter Berücksichtigung umfangreicher Auflagen und somit nur sehr stark eingeschränkt möglich sein wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass die als Begründung für die Befreiung vom Biotopschutz benannte Versorgung mit Wohnraum zwar einem öffentlichen Interesse dient. Ob die Bebauung im Düvelsbrook jedoch das Ausmaß eines überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG darstellen kann, ist auf Grundlage vorhandener Rechtsprechung jedoch mindestens fraglich.

Naturschutzfachliche und –rechtliche Einschätzung

Dem allgemeinen Grundsatz des Biotopschutzes gemäß § 30 BNatschG folgend, werden „bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt“. Die im Bereich des Vorhabengebietes kartierten Biotope Steilhang, Sumpf, Kleingewässer, Streuobstwiese, Wald und Seeufer genießen also jedes für sich einen besonderen Schutz nach Bundesgesetz. Es handelt sich hier nicht nur um eine besondere Dichte verschiedener, zu schützender Biotoptypen. Über diesen hohen Einzelwert hinaus ergibt sich aus der Kombination der Biotope eine besondere Lebensraumvielfalt und ein wertvolles Biotopverbundsystem, die einen mehr als allgemeinen Wert für Natur und Landschaft haben. Es besteht eine besondere Verantwortung darin, diese auch in Plön immer weniger werdenden Flächen zu schützen und zu erhalten. Sie sind nicht nur für den Naturschutz von besonderem Wert, sondern eben auch für den Charakter der Stadt inmitten der Seenlandschaft. Dieser Wert ist von übergeordneter Bedeutung und steht über dem auf wenige Einzelpersonen beschränkten Interesse des Wohnens an diesem Standort.

Die konsequente Unterschutzstellung von Streuobstwiesen als gesetzlich geschützte Biotope durch den Gesetzgeber mit dem Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt aus 2021 unterstreicht den dringenden Handlungsbedarf für diese wertvollen Lebensräume. Streuobstwiesen zählen ebenso wie Kleingewässer, unberührte Seeufer, Sumpfgelände und Wälder zu den Hotspots der Biodiversität. Speziell der Lebensraum Streuobstwiese weist für viele Tier- und Pflanzenarten der Kulturlandschaft einen hohen Stellenwert auf. In den extensiven Biotopen intakter Streuobstwiesen finden bedrohte und weniger bedrohte Arten letzte Lebens- und Rückzugsräume. Der NABU Plön weist in seiner Stellungnahme vom 23.06.2019 zudem ausdrücklich darauf hin, dass „grundsätzlich alle Vogel-, Amphibien- und Fledermausarten zu den geschützten Arten gehören, für die Zugriffsverbote gemäß § 44 BNatschG bestehen.“

 

Die Stadt Plön hat bereits in ihrem Landschaftsplan diesen Handlungsbedarf erkannt und erklärt, dass „sie sich für den Erhalt der Streuobstwiesen im Stadtgebiet einsetzen wird“ (S. 233 Textteil Landschaftsplan Stadt Plön). Der Landschaftsplan stellt die Fläche als Obstwiese mit Staudenflur dar. Das Zielkonzept der Stadt Plön legt im Landschaftsplan an dieser Stelle den „Erhalt und die Pflege wertvoller Landschaftselemente“ sowie „die Sicherung und den Schutz wertvoller Lebensräume im Siedlungsraum“ fest und kennzeichnet den Bereich als eine „geeignete Fläche zur Entwicklung von Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft“, spezifiziert zu „Erhalt und Entwicklung von Streuobstwiesen“.

 

Die UNB fordert bereits in ihrer Stellungnahme vom 08.07.2019 eine nachvollziehbare Begründung für eine Abweichung von diesen Festsetzungen, die bisher im Rahmen des Planverfahrens nicht erfolgt ist und die sich aufgrund des begründeten, hohen Schutzstatus der Fläche und des mit all seinen regionalen wie globalen Auswirkungen verbundenen, rasch fortschreitenden Artensterbens auch schwer wird finden lassen. Nach dem gemeinsamen Erlass zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (V 531 – 5310.23, IV 268 (seinerzeit) MELUND sowie Innenministerium) ist die Beeinträchtigung solcher Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt (Kap. 3.2) vorrangig zu unterlassen. Aufgrund der zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes „Arten- und Lebensgemeinschaften“ ist absehbar, dass im Rahmen der Planung ein umfangreiches Forderungspaket an Ausgleichsmaßnahmen erarbeitet werden müsste (u.a. Ruderalflur/Hochstaudenflur 1:1; Obstwiese 1: 2), dessen Umsetzung auf der Fläche des Planungsgebietes erkennbar nicht wird realisiert werden können.

 

Das Bekenntnis zum Schutz bedrohter Landschaftsbestandteile und damit bedrohter Lebensräume und ihrer Arten sollte bei allen Planungsüberlegungen Berücksichtigung finden und weiterhin mit Nachdruck verfolgt werden. So wurde dies seit der Aufstellung des Landschaftsplanes  bereits mehrfach durch diverse Beschlüsse der Ratsversammlung als dessen politischer Wille bekräftigt. Das mehrheitlich beschlossene Integrierte Klimaschutzkonzept der Stadt Plön ist ein solches, klares Bekenntnis. Und insbesondere die als eine Maßnahme daraus 2022 erfolgte, überaus erfolgreiche Label-Zertifizierung „Stadtgrün naturnah“ der Kommunen für biologische Vielfalt in Silber unterstreicht diesen artenschutzbasierten und nachhaltigen Umgang mit schützenswerten Lebensräumen in der Stadt und trägt ihn sichtbar nach außen.

 

Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist ein sich wiederholender Konflikt zwischen Nutzung und Schutzerfordernis im seenahen Siedlungsraum absehbar. Das Seeufer genießt hier dreifachen, gesetzlich festgesetzten Schutz und ist als wertvoller Lebensraum in seiner Beschaffenheit zu erhalten. So unterliegt der Uferbereich den Schutzbestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung Nr. 12 des Kreises Plön. Eine Entlassung aus dem Landschaftsschutz wird durch die UNB des Kreises Plön nicht in Aussicht gestellt (Stellungnahme des Kreises Plön, 08.07.2019). Zum anderen ist der an den Trammer See angrenzende Gewässerschutzstreifen von 50 Metern von jeglicher Bebauung freizuhalten, dazu zählen auch Zäune, Schuppen, Terrassen und ähnliches. Eine Ausnahme von dem Verbot zum Bau von Nebenanlagen kann beantragt werden, allerdings wird auch hierfür eine Genehmigung von der UNB nicht in Aussicht gestellt. Überdies ist das Seeufer als besonders geschützter Biotop von jeglicher Veränderung ausgeschlossen. Das dicht bewachsene Ufer bietet keinen freien Blick auf den See und auch ein freier Zugang zum See bietet sich nicht. Gehölzrodungen, Abgrabungen, Aufschüttungen u.ä. sind grundsätzlich verboten. Nutzungs- und Interessenskonflikte mit potentiellen Anwohnern sind – auch aus der Erfahrung mit anderen, seenahen Baugebieten – vorprogrammiert, zerstörter Naturraum in der Regel nicht wieder herstellbar, verdrängte Arten schwer wieder anzusiedeln.

 

Die UNB des Kreises Plön stellt in ihrer Stellungnahme vom 08.07.2019 daher eindeutig fest, dass „für die geschützten Biotope eine Befreiung nicht in Aussicht gestellt werden kann.“ Diese Aussage wird in einem Schreiben  vom 18.01.2023 noch einmal wiederholt.

 

Neben den gesetzlichen Schutzbestimmungen nach Landes- und Bundesgesetz besteht für die Mehrzahl der im Planungsgebiet befindlichen Bäume darüber hinaus Schutz über die Baumschutzsatzung der Stadt Plön. Und dies gilt insbesondere auch für den auf dem angrenzenden, städtischen Grundstück der Plöner Schützengilde befindlichen, wertvollen Baumbestand. Es handelt sich hier um gesunde, das Landschaftsbild prägende Großbäume, deren Kronentraufbereich, Wurzeln, Stämme und Kronen zwingend vor Beschädigungen (Abgrabungen, Verdichtungen, Bebauung, mechanische und chemische Beeinträchtigungen u.ä.m.) zu schützen sind. Rein naturräumlich ist dieser Bereich ebenfalls als Wald anzusehen, für den es dem Grunde nach entsprechend seines Bewuchses ebenfalls einen Sicherheitsabstand (entsprechend des gesetzlichen Waldabstandes) zu berücksichtigen gilt. Die Eigenschaften und somit die Begründung für den von Bebauung freizuhaltenden Bereich in unmittelbarer Nähe der Bäume (Verhütung von Waldbränden, besondere Bedeutung der Waldränder für den Naturschutz, Sicherung baulicher Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand) gelten somit in gleicher Weise für das zwischen den beiden Teilstücken des als solche festgestellten Waldgebietes auf dem südlich an das Planungsgebiet angrenzenden, städtischen Grundstück. Im Bereich der Kronentraufe (mindestens Kronendurchmesser zuzüglich 1,50 Meter) der Bäume ist kein schädigender Eingriff zulässig (Baustraße, Materialablagerungen, Abgrabungen, Bebauung etc.).

 

 

Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht stehen dem Vorhaben der Antragstellung auf Befreiung vom Biotopschutz mit dem langfristigen Ziel der Bebauung des überaus wertvollen, strukturreichen Naturraums eine Überzahl an Begründungen entgegen, die von der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Plön bereits mehrfach als im Abwägungsprozess „überwiegend“ eingestuft wurden. In mehreren Stellungnahmen wurde bereits deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Befreiung von den Schutzbestimmungen der Landes- und Bundesnaturschutzgesetzgebungen nicht in Aussicht gestellt werden kann. Es ist kein überwiegend öffentliches Interesse an einer Bebauung mit wenigen Einfamilienhäusern erkenn- und begründbar, das die Zerstörung von streng geschützten Biotopflächen und dringend zu erhaltenden Lebensräumen rechtfertigen und sich dem unterordnen lässt.

 

Das Stellen eines Antrags auf Befreiung vom Biotopschutz ist absehbar nicht erfolgreich abzuschließen und vor allem nicht mit den Zielen des Natur- und Umweltschutzes im Stadtgebiet Plön vereinbar und widerspricht wie hier dargestellt in vielerlei Hinsicht den eigenen Schutz- und Entwicklungsvorgaben der Stadt Plön (Landschaftsplan, Baumschutzsatzung, Klimaschutzkonzept, weitere Beschlüsse der Ratsversammlung zu Natur- und Umweltthemen der letzten Jahre, u.v.m.).

 

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Beschlussvorschlag

 r den GUT am 09.02.2023:

Der Ausschuss für gesellschaftliche Angelegenheiten, Umwelt und Tourismus nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und empfiehlt dem SteP am 15.02.2023, keinen Antrag auf Befreiung vom Biotopschutz für das B-Plan-Gebiet 65, Düvelsbrook-Süd bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Plön zu stellen. Das „überwiegende öffentliche Interesse“ einer Bebauung ist absehbar nicht begründbar, da die Gründe für den Schutz und den Erhalt der Biotope an diesem Standort als höherwertig einzustufen sind („Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“).

 

Für den SteP am 15.02.2023:

Der Antrag auf Befreiung vom Biotopschutz für das B-Plan-Gebiet 65, Düvelsbrook-Süd bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Plön wird nicht gestellt, da  das „überwiegende öffentliche Interesse“ einer Bebauung nicht absehbar begründbar ist, da die Gründe für den Schutz und den Erhalt der Biotope an diesem Standort als höherwertig einzustufen sind („Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“).

 

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Finanz. Auswirkung

 

Finanzielle Auswirkungen:


Das weitere Verfahren zur abschließenden Aufstellung des genannten Bebauungsplanes wird zu entsprechenden zusätzlichen Aufwendungen des Ergebnisplanes führen. Darüber hinaus könnte sich ein evtl. Klageverfahren anschließen, das ebenfalls zusätzliche Aufwendungen zu Lasten des städtischen Ergebnisplanes zur Folge haben wird. Diese Situation wird den Fehlbedarf des städtischen Haushaltes steigen lassen. Über die Höhe kann die Kämmerei keine verbindliche Auskunft geben. Auf der anderen Seite ist bei neutraler Betrachtung bezüglich der finanziellen Auswirkungen zu bemerken, dass durch ein neues Baugebiet Wohnraum geschaffen und zusätzliche Einwohner:innen gewonnen werden, die zu entsprechenden dauerhaften Steuererträgen, Finanzausgleichszuweisungen etc. zugunsten des städtischen Haushaltes führen.
 

 


 

Klimarelevanz & Begründung:

X

Positiv

 

Negativ

 

keine

 


Sofern der Antrag auf Befreiung vom Biotopschutz nicht gestellt wird, ist dies für die Belange von Klima und Umwelt durchweg als absolut positiv zu bewerten. Die ausführliche Begründung geht aus den Inhalten der Vorlage hervor.


 

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Anlagen

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