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ALLRIS - Vorlage

Verwaltungsvorlage - VO/RV/2022/2681

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Stadt Plön erhebt als anerkannter Luftkurort auf Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 10 KAG SH eine Tourismusabgabe und eine Kurabgabe. Die Tourismusabgabe wird zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Stadt Plön für die Fremdenverkehrswerbung und die Aufwendungen zur Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen erhoben. Die Kurabgabe wird zur teilweisen Deckung ihrer Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zur Kur- und Erholungszwecken im Erhebungsgebiet bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen (Kureinrichtungen) erhoben.

 

Der Hauptausschuss hat in seiner letzten Sitzung am 07.11.2022 beschlossen, die Tourismusabgabe anhand des Realgrößenmaßstabs und die Kurabgabe über die Firma KUBUS kalkulieren zu lassen.

 

Die Firma KUBUS hat nunmehr die Kalkulation beider Abgabearten vorgenommen. Auf die in der Anlage 1 beigefügte Kalkulation wird verwiesen.

 

Aus den Haushaltszahlen (Rechnungsergebnisse der Jahre 2018 bis 2020 sowie der Planansätze für 2022) wurden die umlagefähigen Aufwendungen ermittelt und in jenem Betriebsabrechnungsbogen, getrennt nach Werbungskosten und Einrichtungskosten, dargestellt. Auf die Tourismusabgabe umlagefähige Kosten sowie Deckungsbeiträge sind aus den folgenden Produkten ermittelt worden:

 

57500 Tourist Info Plön

57501 Bahnstationsservice

26200 Musikpflege

28100 Kunstausstellungen

42402 Badestellen (teilweise)

55100 Park- und Gartenanlagen (teilweise)

 

Die Kalkulation der Tourismusabgabe stellt zunächst einen abgabefähigen Aufwand in Höhe von insgesamt 61.120,00 € fest. Der Eigenanteil der Stadt Plön liegt bei 30 %, so dass sich ein umlagefähiger Aufwand in Höhe von 42.784,00 € ergibt. Durch die Umverteilung von 30 % des umlagefähigen Aufwandes der Kurabgabe ergibt sich für 2023 voraussichtlich ein Deckungsbedarf in Höhe von 194.357,58 €. Unter Berücksichtigung der Umlageeinheiten ergibt sich im Endergebnis ein kalkulierter Abgabesatz in Höhe von 70,14 € (abgerundet 70,00 €).

 

Gemäß der aktuell geltenden Tourismusabgabesatzung wird zurzeit eine Tourismusabgabe in Höhe von 40,00 € erhoben. Es würden sich also folgende Erhöhungen ergeben:

 

Vorteilsstufe 1: bisher 20,00, neu 35,00 € (gerundet)

Vorteilsstufe 2: bisher 40,00 €, neu 70,00 € (gerundet

Vorteilsstufe 3: bisher 80,00 €, neu 140,00 € (gerundet)

Vorteilsstufe 4: bisher 160,00 €, neu 280,00 € (gerundet)

 

Es stellt sich also eine prozentuale Erhöhung um 75 % heraus.

 

In der Sitzung der AG Tourismus am 30.01.2023 wurde das Kalkulationsergebnis bereits vorberaten. Hierbei stellte sich einvernehmlich heraus, dass eine Anpassung der Tourismusabgabesätze in 2023 nicht vorgenommen werden soll. Entsprechend wurde der Beschlussvorschlag formuliert.

 

Es wird abschließend darauf hingewiesen, dass die dadurch bewusst in Kauf genommenen Defizite nicht nachholbar sind. Auch ist unklar, ob und inwieweit sich dies auf eventuelle Fehlbedarfszuweisungen auswirken könnte.   

  

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Beschlussvorschlag

1. Die Kalkulation der Tourismusabgabe von der Firma KUBUS GmbH wird beschlossen.

 

2. Eine Anpassung der Tourismusabgabesätze soll nicht erfolgen.   

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Finanz. Auswirkung

 

Finanzielle Auswirkungen:
-keine-


 

Klimarelevanz & Begründung:

 

Positiv

 

Negativ

X

keine


 

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Anlagen

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