Mit Beschluss vom 16.02.2022 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung die Einrichtung der Fahrradstraße „Rodomstorstraße – Gänsemarkt“ beschlossen. Am 26.10.2022 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung die Verwaltung mit der Ausschreibung und Vergabe der Planungsleistungen zur Einrichtung der Fahrradstraße beauftragt.
Am 25.01.2023 wurde der Verkehrsaufsicht des Kreises Plön die Konzeption zur Errichtung einer Fahrradstraße Rodomstorstraße – Gänsemarkt vorgelegt, mit der Bitte diese als Grundlage für die ingenieurstechnische Planung zu prüfen und zu genehmigen. Eine Rückmeldung des Kreises erfolgte zunächst nicht.
Am 23.05.2023 wurde durch das für die Planung beauftragte Ingenieurbüro zum Projektstart ein gemeinsamer Termin mit Vertretern der Stadt Plön, der Verkehrsaufsicht des Kreises, dem LBV und der Polizeidirektion Kiel organisiert. Der Termin diente dazu, offene Fragen der Beteiligten zu klären und Hinweise zur Planung zu geben.
Am 12.12.2023 wurden durch das Ingenieurbüro an relevante Träger öffentlicher Belange sowie die Verkehrsaufsicht des Kreises ein überarbeiteter Stand der Planungsunterlagen versendet, mit der Bitte zu der Planung Stellung zu nehmen.
Mit Datum vom 28.05.2024 versendete die Verkehrsaufsicht des Kreises Plön einen ablehnenden Bescheid für die verkehrsrechtliche Genehmigung der „Konzeption zur Errichtung einer Fahrradstraße Rodomstorstraße – Gänsemarkt der Stadt Plön“. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Für die Klärung von Fachfragen im Zusammenhang mit dem ablehnenden Bescheid und für eine mögliche Widerspruchsbegründung ist ein Austausch zwischen der Verwaltung und dem beauftragen Ingenieurbüro sowie weiteren Akteuren, wie z.B. Rad.SH erforderlich. Auch die Teilnahme als Testkommune an einem Forschungsprojekt des Difu zum Thema „Radverkehrsplanung beschleunigen“ wird geprüft.
Um ausreichend Zeit für diese Gespräche zu haben, empfiehlt die Verwaltung, gegen den ablehnenden Bescheid des Kreises zunächst fristwahrend Widerspruch einzulegen. Eine Begründung des Widerspruchs soll nachgereicht werden.