SPD-Ratsfraktion in der Stadt Plön
Vorschlag für den Hauptausschuss am 13.7.2009
Richtlinien zur Förderung von Veranstaltungen in der Stadt Plön
Aufgrund des § 28 Nr. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-Holst. 2003. S. 57. zuletzt geändert durch Gesetz v. 30.06.2008, GVOBI. S. 310)) in der zurzeit gültigen Fassung werden nach Beschlussfassung durch die Plöner Ratsversammlung vom 02. September 2009 folgende Richtlinien zur Förderung von Veranstaltungen in der Stadt Plön festgelegt.
§ 1 Sinn und Zweck
Durch die Förderrichtlinien soll ein abwechslungsreiches, kreatives und sich gegenseitig ergänzendes Angebot von Veranstaltungen in der Stadt Plön geschaffen werden. Dieses Ziel kann dadurch erreicht werden, dass neben der Stadt Plön mit ihren kommunalen Veranstaltungen weitere Veranstalterinnen und Veranstalter mit eigenen Projekten zur gewünschten Vielfalt und Farbigkeit des Veranstaltungsspektrums beitragen. Die von der Stadt Plön zu fördernden Veranstaltungen müssen geeignet sein, für Plön als Stadt zu werben.
§ 2 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
und Verfahrensgrundsätze
Die Stadt Plön fördert die Durchführung von touristischen, kulturellen und sonstigen Veranstaltungen auf der Grundlage dieser Richtlinien und im Rahmen der im Haushalt dafür bereitgestellten Mittel. Auf Projektförderung nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch, auch nicht aufgrund von Zahlungen aus der Vergangenheit.
2.1Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
2.1.1 Sämtliche Förderungsanträge müssen schriftlich gestellt werden. Der Antrag ist frühzeitig, spätestens bis zum 15.09. des Vorjahres unter Beifügung der geforderten Unterlagen an die Stadt Plön, Rathaus 2-4, 24306 Plön, zu stellen.
2.1.2 Die Förderungsrichtlinien müssen von der Veranstalterin/dem Veranstalter anerkannt werden.
2.1.3 Die Förderungswürdigkeit ist an die Erfüllung folgender Kriterien gebunden:
a) Die Veranstaltung muss öffentlich und familienfreundlich sein - auch hinsichtlich der Eintritts- und Verkaufspreise - und darf sich nicht nur an einen eingeschränkten Personenkreis richten, etwa die Mitglieder eines Vereins. Veranstaltungen, die einen politischen Hintergrund besitzen oder weltanschauliche Themen behandeln, sind ausgeschlossen.
b) Ein Finanzierungsplan der Veranstaltung (unter Einschluss möglicher Folgekosten) ist vorzulegen. Eine Beteiligung der Veranstalterin/des Veranstalters an den Gesamtkosten im Rahmen ihrer/seiner Finanzkraft wird vorausgesetzt. Die Verantwortung für die Gesamtfinanzierung obliegt der Veranstalterin/dem Veranstalter.
c) Die Termine der Veranstaltungen sind mit den Gremien in der Stadt Plön zu koordinieren.
d) Die Veranstalterin/der Veranstalter hat für die Veranstaltung eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und der Stadt Plön gegenüber nachzuweisen. Eine Förderung ist sonst ausgeschlossen.
e) Bei entsprechender Öffentlichkeitsarbeit ist auf die Förderung aus Mitteln der Stadt Plön hinzuweisen.
f) Die Veranstalterin/der Veranstalter hat vor der Antragstellung zu prüfen, ob andere Förderungsmöglichkeiten (Kreis, Land, Bund usw.) genutzt werden können und dies der Stadt gegenüber nachzuweisen.
g) Bis spätestens sechs Wochen nach Abschluss der Veranstaltung ist deren ordnungsgemäße Durchführung mit einem Verwendungsnachweis bei der Stadt Plön zu belegen, wenn seitens der Stadt kein anderer Termin benannt wird. Dem Verwendungsnachweis ist ein zahlenmäßiger Nachweis für alle Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und getrennt nach der Gliederung des Finanzierungsplanes beizufügen. Der Nachweis muss alle mit dem Zweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfängerin/Empfänger, Einzahlerin/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Die Gesamtfinanzierung ist auf Anforderung durch geeignete Belege nachzuweisen. Die Stadt Plön ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung der Fördermittel ggfs. durch Einsicht in Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Veranstalterin/der Veranstalter hat die Unterlagen bereit zu halten und Auskünfte zu erteilen
h) Der Zuschuss wird grundsätzlich erst dann ausgezahlt, wenn die Veranstaltung durchgeführt und der Stadt Plön hierüber eine detaillierte Abrechnung vorgelegt worden ist. Über Ausnahmen wird im Einzelfall entschieden.
Die Zuwendung ist sofort in voller Höhe zurückzuzahlen, sofern die Zuwendung zu Unrecht oder durch unrichtige Angaben entsprechend Punkt 2.1.3 a) -h) im Antrag gewährt wurde oder die Mittel nicht zweckentsprechend oder unwirtschaftlich eingesetzt wurden. Der zurückzuzahlende Betrag ist zu verzinsen.
2.1.4 Nicht förderfähig sind insbesondere
a) Maßnahmen, die vorwiegend gewerblichen Zwecken dienen
b) Kommerziell angelegte Großveranstaltungen
c) Investive Maßnahmen
2.2 Verfahrensgrundsätze
2.2.1 Der Antrag auf Förderung hat differenzierte Angaben zu enthalten, mindestens:
a) Veranstalterin/Veranstalter, ggf. Mitveranstalterin/Mitveranstalter
b) Art und Umfang der Veranstaltung
c) Veranstaltungszeitpunkt
d) Kosten- und Finanzierungsplan
e) Bankverbindung der Veranstalterin/des Veranstalters
f) Nachweis der Förderungswürdigkeit im Sinne dieser Richtlinien
g) Bei e.V. Nachweis, dass der Förderzweck mit der Satzung des eingetragenen
Vereins übereinstimmt, Eintrag im Registergericht und evtl. Nachweis der
Gemeinnützigkeit.
2.2.2 Für bereits vor Gewährung von Fördermitteln begonnene oder durchgeführte
Veranstaltungen und zur Abdeckung entstandener Verpflichtungen werden keine Zuwendungen gewährt. Soll vor der Bewilligung begonnen werden, ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt einzuholen.
2.2.3 Die Zuwendung zur Förderung von kulturellen Projekten wird per schriftlichen
Bewilligungsbescheid mitgeteilt. Gleiches gilt für die Ablehnung eines Antrages. Eine
Begründung erfolgt nicht. Der Mittelabruf hat schriftlich zu erfolgen.
2.2.4 Zusagen der Stadt zur Förderung der Kunst und Kultur, die durch öffentlich-rechtliche
Vereinbarungen oder Unternehmensbeteiligungen der Stadt enthalten sind, gehen den
Regelungen dieser Richtlinie vor.
2.2.5 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde
anzuzeigen, wenn
a) das Vorhaben aufgegeben oder nicht durchgeführt wurde,
b) Änderungen gegenüber den Angaben im Antrag, auch nach Vorlage des
Verwendungsnachweises, eingetreten sind, z.B. Verringerung der Gesamtausgaben, Änderung der Finanzierung,
c) Ein Konkurs-. Vergleichs- oder ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den
Zuwendungsempfänger eröffnet oder beantragt wird.
2.2.6 Über die Gewährung von Fördermitteln bzw. deren Höhe entscheidet der GA in nicht
öffentlicher Sitzung im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsjahr vorhandenen
Haushaltsmittel der Stadt Plön. Übersteigt die Summer der beantragten Fördermittel die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, legt der GA anhand von ihm zu bestimmender einheitlichen Bewertungskriterien eine Prioritätenliste der Vergabe von Fördermitteln fest.
2.2.7Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat über die
Förderung von Veranstaltungen dem Ausschuss für Gesellschaftliche Angelegenheiten
im ersten Quartal jeden Jahres Bericht zu erstatten.
2.2.8 Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt als Fehlbedarfsfinanzierung. Der Betrag wird
auf das Konto der Veranstalterin/des Veranstalters nach schriftlichem Mittelabruf
überwiesen.
Diese Richtlinien treten nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 02. September 2009 in Kraft. Gleichzeitig wird die „Richtlinie der Stadt Plön über die Gewährung von Zuschüssen“ vom 20. März 2008 aufgehoben.
Stadt Plön
Der Bürgermeister