Sachverhalt:
1. „Historie“:
Zum besseren Verständnis über die bereits geführten Diskussionen zu diesem Themenfeldfeld nachstehend einige Hintergründe.
Bis zum Jahr 2005 wurde durch die Selbstverwaltung im Rahmen der Haushaltsberatungen jeweils ein Betrag in den Zuschussbudgets zur Verfügung gestellt. Über die Vergabe hat dann die Verwaltung im Rahmen der existierenden Budgets entschieden. Dieses Verfahren lief effektiv und unbürokratisch.
Die Zuschussrichtlinie der Stadt Plön trat in Kraft am 19.09.2005 (Änderungen am 21.03.2007, und 20.03.2008).
Die Angelegenheit wurde seit 2005 häufig und oft kontrovers in den städtischen Gremien diskutiert. So sprach sich z.B. der Ältestenrat am 06.06.2005 einstimmig dafür aus, dass Zuschussanträge künftig grundsätzlich öffentlich beraten werden sollen.
Nach einer ersten Evaluation im Jahre 2006 bezüglich der Erfahrung mit der neuen Richtlinie lässt sich das damalige Meinungsbild in Kürze wie folgt widerspiegeln:
Verwaltung
Zuschussrichtlinie derzeit zu restriktiv. Motivationsmindernd für Antragsteller. Ging vorher auch unproblematisch. Transparenz auch so innerhalb der Verwaltung vorhanden. Könnte bei Interesse jederzeit nachgeprüft werden. Unnötiger zusätzlicher Verwaltungsaufwand/Bürokratismus. HH-Beratungsverfahren über jeden Antrag zu aufwändig. Künftig wieder Bereitstellung pauschaler Summen in den Budgets. Ausnahme: Zuschussanträge ab 1.000 €. Erst ab hier Einzelberatung im HA + GA sowie Rechnungslegung erforderlich.
SPD
Stimmt der Verwaltungsmeinung zu. Verfahren sollte vereinfacht werden. Entscheidungen wieder mehr auf die Verwaltung delegieren. "Nachforderungen" sollten auch noch nach dem 01.11. gestellt werden können. Überfrachtung mit Bürokratismus vermeiden. Im Sinne der für das Wohl Plön`s handelnden, ehrenamtlich tätigen BürgerInnen denken. ZRL ist nicht bürgerfreundlich (sh Ziele und Grundsätze der Stadt Plön). Zuschussgewährung innerhalb des Berichtswesens abhandeln.
CDU
Mehr "Haushaltstransparenz" eingefordert. Mehr an Verwaltungstätigkeit soll sich in Grenzen halten. Vereine/Verbände sind nachweispflichtig. Verwaltung soll deren Arbeit nicht machen. Abrechnung aller Zuschüsse innerhalb von vier Monaten zum Jahresende gefordert. Mit Frist soll Druck aufgebaut werden. Keine Betragsgrenzen. Bedeutet keine zusätzliche Belastung für Antragsteller, da diese ja intern ohnehin auch Rechnung legen müssen. Wenn kein Nachweis geführt wird, im folgenden Jahr auch kein Zuschuss. "Überzahlte" Zuschüsse werden durch Rechnungslegung festgestellt und können so in den Topf zurückfließen. Die Mittel stünden dann anderen Antragstellern zur Verfügung.
(Hinweis: Meinung FWG, FDP nicht protokolliert)
2. Aktueller Entwurf der SPD-Fraktion einer komplett überarbeiteten ZRL
Die Verwaltung nimmt wie folgt im Einzelnen Stellung:
Richtlinien zur Förderung von Veranstaltungen in der Stadt Plön
Aufgrund des § 28 Nr. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-Holst. 2003, S. 57, zuletzt geändert durch Gesetz v. 30.06.2008, GVOBI. S. 310) in der zurzeit gültigen Fassung werden nach Beschlussfassung durch die Plöner Ratsversammlung vom 02. September 2009 folgende Richtlinien zur Förderung von Veranstaltungen in der Stadt Plön festgelegt.
Die Zuschussrichtlinie ist keine Satzung, sondern eine Art Selbstbindungsregelung für die Arbeit der städtischen Ausschüsse. Es wird nicht für erforderlich gehalten, dieses Regelwerk von der Ratsversammlung beschließen zu lassen. Präambel kann daher entfallen.
§ 1 Sinn und Zweck
Durch die Förderrichtlinien soll ein abwechslungsreiches, kreatives und sich gegenseitig ergänzendes Angebot von Veranstaltungen in der Stadt Plön geschaffen werden. Dieses Ziel kann dadurch erreicht werden, dass neben der Stadt Plön mit ihren kommunalen Veranstaltungen weitere Veranstalterinnen und Veranstalter mit eigenen Projekten zur gewünschten Vielfalt und Farbigkeit des Veranstaltungsspektrums beitragen. Die von der Stadt Plön zu fördernden Veranstaltungen müssen geeignet sein, für Plön als Stadt zu werben.
§ 2 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
und Verfahrensgrundsätze
Die Stadt Plön fördert die Durchführung von touristischen, kulturellen und sonstigen Veranstaltungen auf der Grundlage dieser Richtlinien und im Rahmen der im Haushalt dafür bereitgestellten Mittel. Auf Projektförderung nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch, auch nicht aufgrund von Zahlungen aus der Vergangenheit.
2.1Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
2.1.1 Sämtliche Förderungsanträge müssen schriftlich gestellt werden. Der Antrag ist frühzeitig, spätestens bis zum 15.09. des Vorjahres unter Beifügung der geforderten Unterlagen an die Stadt Plön, Schloßberg 3-4, 24306 Plön, zu stellen.
Datum 15.09. ist definitiv zu früh. Viele Veranstalter sind dann mit ihren Planungen für das kommende Jahr noch nicht soweit. U.U. können dann Veranstaltungen, die unterstützungswürdig sind und z.B. erstmalig initiiert werden, finanziell nicht berücksichtigt werden. Der verfrühte Termin schränkt die Kreativität der Veranstalter ein. Es gibt keinen Grund die Frist nach vorn zu legen, da eine endgültige Entscheidung erst im Rahmen der Haushaltsberatungen im HA und in der RV fällt.
2.1.2 Die Förderungsrichtlinien müssen von der Veranstalterin/dem Veranstalter anerkannt werden.
2.1.3 Die Förderungswürdigkeit ist an die Erfüllung folgender Kriterien gebunden:
a) Die Veranstaltung muss öffentlich und familienfreundlich sein - auch hinsichtlich der Eintritts- und Verkaufspreise - und darf sich nicht nur an einen eingeschränkten Personenkreis richten, etwa die Mitglieder eines Vereins. Veranstaltungen, die einen politischen Hintergrund besitzen oder weltanschauliche Themen behandeln, sind ausgeschlossen.
Der Hinweis auf die Familienfreundlichkeit auch hinsichtlich der Eintritts- und Verkaufspreise sollte gestrichen werden. Wo beginnen diese Kriterien, wo enden sie? Wer will das wie entscheiden, wenn die Meinung hierüber zwischen Antragsteller und bewilligender Stelle auseinander gehen?
b) Ein Finanzierungsplan der Veranstaltung (unter Einschluss möglicher Folgekosten) ist vorzulegen. Eine Beteiligung der Veranstalterin/des Veranstalters an den Gesamtkosten im Rahmen ihrer/seiner Finanzkraft wird vorausgesetzt. Die Verantwortung für die Gesamtfinanzierung obliegt der Veranstalterin/dem Veranstalter.
c) Die Termine der Veranstaltungen sind mit den Gremien in der Stadt Plön zu koordinieren.
Diese Förderungsvoraussetzung sollte gestrichen werden. Allein aus praktischen Erwägungen ist es kaum vorstellbar, dass Termine privater Veranstalter zum „Wohle der Stadt“ von einer politischen Entscheidung abhängen. Soll im Zweifelsfall die Durchführung einer positiven Veranstaltung nicht erfolgen, weil einem Ausschuss der Termin „nicht passt“ und in der Folge kein Zuschuss gewährt wird?
d) Die Veranstalterin/der Veranstalter hat für die Veranstaltung eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und der Stadt Plön gegenüber nachzuweisen. Eine Förderung ist sonst ausgeschlossen.
e) Bei entsprechender Öffentlichkeitsarbeit ist auf die Förderung aus Mitteln der Stadt Plön hinzuweisen.
f) Die Veranstalterin/der Veranstalter hat vor der Antragstellung zu prüfen, ob andere Förderungsmöglichkeiten (Kreis, Land, Bund usw.) genutzt werden können und dies der Stadt gegenüber nachzuweisen.
Diese Förderungsvoraussetzung sollte gestrichen werden. Das Prüfen anderer Fördermöglichkeiten ist für viele ehrenamtlich tätige Veranstalter zeitlich und organisatorisch nicht realisierbar, da sie keinen Einblick in die verschiedenen Fördertöpfe und -verfahren haben. In der Konsequenz werden entsprechende Anfragen bei der Verwaltung auflaufen und diese muss sich dann u.U. auf die Fördertopfsuche machen. Zudem handelt es sich bei den geförderten Veranstaltungen praktisch ausschließlich um Veranstaltungen mit örtlichem, vielleicht regionalem Bezug, so dass andere übergeordnete Fördertöpfe praktisch nicht in Frage kommen.
g) Bis spätestens sechs Wochen nach Abschluss der Veranstaltung ist deren ordnungsgemäße Durchführung mit einem Verwendungsnachweis bei der Stadt Plön zu belegen, wenn seitens der Stadt kein anderer Termin benannt wird. Dem Verwendungsnachweis ist ein zahlenmäßiger Nachweis für alle Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und getrennt nach der Gliederung des Finanzierungsplanes beizufügen. Der Nachweis muss alle mit dem Zweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfängerin/Empfänger, Einzahlerin/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Die Gesamtfinanzierung ist auf Anforderung durch geeignete Belege nachzuweisen. Die Stadt Plön ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung der Fördermittel ggfs. durch Einsicht in Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Veranstalterin/der Veranstalter hat die Unterlagen bereit zu halten und Auskünfte zu erteilen
h) Der Zuschuss wird grundsätzlich erst dann ausgezahlt, wenn die Veranstaltung durchgeführt und der Stadt Plön hierüber eine detaillierte Abrechnung vorgelegt worden ist. Über Ausnahmen wird im Einzelfall entschieden.
Eine Auszahlung erst nach Abschluss der Veranstaltung ist für die Veranstalter schwierig, die die Gelder der Stadt brauchen, um im Vorfeld der Veranstaltung liquide zu sein. So wird z.B. ein Großteil der selbst erzielten Einnahmen erst durch den Kartenvorverkauf, Teilnehmergeld etc. generiert. Die Einschränkung sollte gestrichen werden.
Die Zuwendung ist sofort in voller Höhe zurückzuzahlen, sofern die Zuwendung zu Unrecht oder durch unrichtige Angaben entsprechend Punkt 2.1.3 a) -h) im Antrag gewährt wurde oder die Mittel nicht zweckentsprechend oder unwirtschaftlich eingesetzt wurden. Der zurückzuzahlende Betrag ist zu verzinsen.
Der Hinweis auf die Verzinsung sollte entfallen, da hier wiederum mehr Verwaltungsaufwand entsteht. Berechnung von wann bis wann, auf welcher Grundlage? Des Weiteren kann eine Verzinsung auch ungerechtfertigt erscheinen, wenn eine Veranstaltung, z.B. auf Grund von widrigen Witterungsverhältnissen, ausfällt.
2.1.4 Nicht förderfähig sind insbesondere
a) Maßnahmen, die vorwiegend gewerblichen Zwecken dienen
b) Kommerziell angelegte Großveranstaltungen
c) Investive Maßnahmen
2.2 Verfahrensgrundsätze
2.2.1 Der Antrag auf Förderung hat differenzierte Angaben zu enthalten, mindestens:
a) Veranstalterin/Veranstalter, ggf. Mitveranstalterin/Mitveranstalter
b) Art und Umfang der Veranstaltung
c) Veranstaltungszeitpunkt
d) Kosten- und Finanzierungsplan
e) Bankverbindung der Veranstalterin/des Veranstalters
f) Nachweis der Förderungswürdigkeit im Sinne dieser Richtlinien
g) Bei e.V. Nachweis, dass der Förderzweck mit der Satzung des eingetragenen
Vereins übereinstimmt, Eintrag im Registergericht und evtl. Nachweis der
Gemeinnützigkeit.
Hinweis zu g) sollte gestrichen werden. Es ist nicht auszuschließen, dass ein eingetragener Verein, unabhängig von seinem Vereinszweck, eine für Plön positive Veranstaltung initiieren kann. Ob diese mit dem Vereinzweck korrespondiert, wäre dann unerheblich.
2.2.2 Für bereits vor Gewährung von Fördermitteln begonnene oder durchgeführte
Veranstaltungen und zur Abdeckung entstandener Verpflichtungen werden keine Zuwendungen gewährt. Soll vor der Bewilligung begonnen werden, ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt einzuholen.
2.2.3 Die Zuwendung zur Förderung von kulturellen Projekten wird per schriftlichen
Bewilligungsbescheid mitgeteilt. Gleiches gilt für die Ablehnung eines Antrages. Eine
Begründung erfolgt nicht. Der Mittelabruf hat schriftlich zu erfolgen.
Der Hinweis (nur) auf die Förderung kulturellen Projekte sollte gestrichen werden.
2.2.4 Zusagen der Stadt zur Förderung der Kunst und Kultur, die durch öffentlich-rechtliche
Vereinbarungen oder Unternehmensbeteiligungen der Stadt enthalten sind, gehen
den Regelungen dieser Richtlinie vor.
Dieser Hinweis sollte im Sinne einer „Regelungsentlastung“ der ZRL gestrichen werden. Derartige öffentlich-rechtliche Vereinbarungen oder Unternehmensbeteiligungen existieren in Plön nicht.
2.2.5 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde
anzuzeigen, wenn
a) das Vorhaben aufgegeben oder nicht durchgeführt wurde,
b) Änderungen gegenüber den Angaben im Antrag, auch nach Vorlage des
Verwendungsnachweises, eingetreten sind, z.B. Verringerung der Gesamtausgaben, Änderung der Finanzierung,
c) Ein Konkurs-, Vergleichs- oder ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den
Zuwendungsempfänger eröffnet oder beantragt wird.
Den Begriff Konkursverfahren gibt es nicht mehr. Jetzt: Insolvenzverfahren.
2.2.6 Über die Gewährung von Fördermitteln bzw. deren Höhe entscheidet der GA in nicht
öffentlicher Sitzung im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsjahr vorhandenen
Haushaltsmittel der Stadt Plön. Übersteigt die Summe der beantragten Fördermittel
die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, legt der GA anhand von ihm zu bestimmender einheitlichen Bewertungskriterien eine Prioritätenliste der Vergabe von Fördermitteln fest.
Zur Nichtöffentlichkeit der Beratung über Förderanträge s.o. (Wunsch des Ältestenrates vom 06.06.2005). Das in Kraft setzen dieser Regelung würde bedeuten, dass jeder Antrag zweimal politisch beraten wird (Hinweis: Auch der HA entscheidet über Zuschussanträge im Rahmen seiner Zuständigkeit, nicht nur der GA). Ursprünglicher Sinn der Einreichungsfrist war, dass der Politik ein Überblick über die voraussichtlichen Budgetausstattungen gegeben werden sollte. Über diese Summe wurde von den Fachausschüssen und der RV entschieden. Dann wurden diese Anträge (ohne nochmalige politische Beratung) durch die Verwaltung beschieden. Nur zusätzliche Anträge (die nicht den Budgetberatungen zu Grunde lagen und das Budget überforderten) wurden den Gremien (auch im Zuge von Nachtragsplanungen) vorgelegt.
Nunmehr sollen alle Anträge (auch die, über die schon politisch entschieden wurde) noch einmal in den Gremien abgesegnet werden. Für den Fall einer Budgetüberschreitung sollen GA und HA anhand von bestimmten Kriterien priorisieren.
Nach Ansicht der Verwaltung ist dieses Verfahren überzogen und praxisuntauglich. Wer legt die Kriterien wann fest? Wie lange sollen Antragsteller ggf. auf einen Bescheid warten? Beispiel: In 2009 tagte der GA erstmalig am 19.02.09. Hätte hier keine Einigung erzielt werden können, wäre eine Entscheidung erst in der nächsten Sitzung am 23.04.09 möglich gewesen. Ist das bürgerfreundlich und zumutbar? Was wäre dann mit Veranstaltungen, die von Januar bis Ende April hätten durchgeführt werden sollen? Evtl. Sondersitzungen der Ausschüsse?
2.2.7Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat über die
Förderung von Veranstaltungen dem Ausschuss für Gesellschaftliche Angelegenhei-
ten im ersten Quartal jeden Jahres Bericht zu erstatten.
Gilt auch für den HA.
2.2.8 Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt als Fehlbedarfsfinanzierung. Der Betrag
wird auf das Konto der Veranstalterin/des Veranstalters nach schriftlichem Mittelabruf
überwiesen.
Diese Richtlinien treten nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 02. September 2009 in Kraft. Gleichzeitig wird die „Richtlinie der Stadt Plön über die Gewährung von Zuschüssen“ vom 20. März 2008 aufgehoben.
Hinweis auf den Beschluss der RV streichen.
Stadt Plön
Der Bürgermeister
3. Verwaltungsseitige Bewertung des Entwurfes der SPD-Fraktion
Die Anwendung der seit 2005 geltenden ZRL der Stadt Plön hat sich (mittlerweile) eingespielt. Diese reguliert bei Weitem nicht so detailliert, „funktioniert“ aber in der Praxis.
Je kleinteiliger reguliert wird, desto angreifbarer wird ein Regelwerk. Diese Gefahr wird hier gesehen.
Die Verwaltung befürchtet eine „Abschreckung“ der ehrenamtlichen Antragsteller, da nun noch mehr Bürokratie ins Spiel kommt. Gleichzeitig entsteht ein höherer Verwaltungsaufwand, der keinen praktischen Gegenwert hat.
Das gesamte Verfahren wird komplizierter, irritierender und demotivierender für die ehrenamtlich Tätigen. Die Verwaltung sieht die ernsthafte Gefahr, dass sich so die kulturellen und touristischen Angebote in der Stadt langfristig reduzieren und diese zu einem Attraktivitätsverlust unserer Stadt für Bürger und Gäste führt. Das kann weder von der Verwaltung noch der Selbstverwaltung gewünscht sein.
Und letztlich wird allgemein vom „schlanken Staat“, von Deregulierung und Bürokratieabbau gesprochen. Nach Ansicht der Verwaltung geht der vorliegende Entwurf genau den entgegen gesetzten Weg.
Daher nachstehender
4. Verwaltungsvorschlag einer überarbeiteten ZRL
Richtlinien zur Förderung von Veranstaltungen in der Stadt Plön
§ 1 Sinn und Zweck
Durch die Förderrichtlinien soll ein abwechslungsreiches, kreatives und sich gegenseitig ergänzendes Angebot von Veranstaltungen in der Stadt Plön geschaffen werden. Dieses Ziel kann dadurch erreicht werden, dass neben der Stadt Plön mit ihren kommunalen Veranstaltungen weitere Veranstalterinnen und Veranstalter mit eigenen Projekten zur gewünschten Vielfalt und Farbigkeit des Veranstaltungsspektrums beitragen. Die von der Stadt Plön zu fördernden Veranstaltungen müssen geeignet sein, für Plön als Stadt zu werben.
§ 2 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
und Verfahrensgrundsätze
Die Stadt Plön fördert die Durchführung von touristischen, kulturellen und sonstigen Veranstaltungen auf der Grundlage dieser Richtlinien und im Rahmen der im Haushalt dafür bereitgestellten Mittel. Auf Projektförderung nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch, auch nicht aufgrund von Zahlungen aus der Vergangenheit.
2.1Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
2.1.1Sämtliche Förderungsanträge müssen schriftlich gestellt werden. Der Antrag ist frühzeitig, spätestens bis zum 01.11. des Vorjahres unter Beifügung der geforderten Unterlagen an die Stadt Plön, Schloßberg 3-4, 24306 Plön, zu stellen.
2.1.2 Die Förderungsrichtlinien müssen von der Veranstalterin/dem Veranstalter anerkannt werden.
2.1.3 Die Förderungswürdigkeit ist an die Erfüllung folgender Kriterien gebunden:
a) Die Veranstaltung muss öffentlich sein und darf sich nicht nur an einen eingeschränkten Personenkreis richten, etwa die Mitglieder eines Vereins. Veranstaltungen, die einen politischen Hintergrund besitzen oder weltanschauliche Themen behandeln, sind ausgeschlossen.
b) Ein Finanzierungsplan der Veranstaltung (unter Einschluss möglicher Folgekosten) ist vorzulegen. Eine Beteiligung der Veranstalterin/des Veranstalters an den Gesamtkosten im Rahmen ihrer/seiner Finanzkraft wird vorausgesetzt. Die Verantwortung für die Gesamtfinanzierung obliegt der Veranstalterin/dem Veranstalter.
c) Die Veranstalterin/der Veranstalter hat für die Veranstaltung eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und der Stadt Plön gegenüber nachzuweisen. Eine Förderung ist sonst ausgeschlossen.
d) Bei entsprechender Öffentlichkeitsarbeit ist auf die Förderung aus Mitteln der Stadt Plön hinzuweisen.
e) Bis spätestens sechs Wochen nach Abschluss der Veranstaltung ist deren ordnungsgemäße Durchführung mit einem Verwendungsnachweis bei der Stadt Plön zu belegen, wenn seitens der Stadt kein anderer Termin benannt wird. Dem Verwendungsnachweis ist ein zahlenmäßiger Nachweis für alle Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und getrennt nach der Gliederung des Finanzierungsplanes beizufügen. Der Nachweis muss alle mit dem Zweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfängerin/Empfänger, Einzahlerin/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Die Gesamtfinanzierung ist auf Anforderung durch geeignete Belege nachzuweisen. Die Stadt Plön ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung der Fördermittel ggf. durch Einsicht in Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Veranstalterin/der Veranstalter hat die Unterlagen bereit zu halten und Auskünfte zu erteilen.
Die Zuwendung ist sofort in voller Höhe zurückzuzahlen, sofern die Zuwendung zu Unrecht oder durch unrichtige Angaben entsprechend Punkt 2.1.3 a) -h) im Antrag gewährt wurde oder die Mittel nicht zweckentsprechend oder unwirtschaftlich eingesetzt wurden. Die Verwaltung entscheidet über eine Verzinsung des zurückzuzahlenden Betrages.
2.1.4 Nicht förderfähig sind insbesondere
a) Maßnahmen, die vorwiegend gewerblichen Zwecken dienen
b) Kommerziell angelegte Großveranstaltungen
c) Investive Maßnahmen
2.2 Verfahrensgrundsätze
2.2.1Der Antrag auf Förderung hat differenzierte Angaben zu enthalten, mindestens:
a)Veranstalterin/Veranstalter, ggf. Mitveranstalterin/Mitveranstalter
b)Art und Umfang der Veranstaltung
c)Veranstaltungszeitpunkt
d)Kosten- und Finanzierungsplan
e)Bankverbindung der Veranstalterin/des Veranstalters
f)Nachweis der Förderungswürdigkeit im Sinne dieser Richtlinien
2.2.2 Für bereits vor Gewährung von Fördermitteln begonnene oder durchgeführte
Veranstaltungen und zur Abdeckung entstandener Verpflichtungen werden keine Zuwendungen gewährt. Soll vor der Bewilligung begonnen werden, ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt einzuholen.
2.2.3 Die Zuwendung wird per schriftlichen Bewilligungsbescheid mitgeteilt. Gleiches gilt
für die Ablehnung eines Antrages. Eine Begründung erfolgt nicht. Der Mittelabruf hat
schriftlich zu erfolgen.
2.2.4 Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin ist verpflichtet, unverzüg-
lich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn
a) das Vorhaben aufgegeben oder nicht durchgeführt wurde,
b) Änderungen gegenüber den Angaben im Antrag, auch nach Vorlage des
Verwendungsnachweises, eingetreten sind, z.B. Verringerung der Gesamtausgaben,
Änderung der Finanzierung,
c) Ein Insolvenz-, Vergleichs- oder ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den
Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin eröffnet oder beantragt wird.
2.2.5 Über Anträge, die den städtischen Gremien im Zuge der Haushalts- und Budgetbera-
tungen bereits Anmeldungen vorlagen, entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürger-
meister. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister kann die Entscheidungsbefugnis de-
legieren. Über darüber hinausgehende Anträge entscheiden die Ausschüsse je nach
Zuständigkeit. Dabei darf grundsätzlich die Gewährung von weiteren Zuschüssen
nicht zu einer Überschreitung des jeweiligen Budgetrahmens führen.
2.2.6Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat über die
Förderung von Veranstaltungen dem Hauptausschuss und dem Ausschuss für Ge-
sellschaftliche Angelegenheiten im ersten Quartal jeden Jahres Bericht zu erstat-
ten.
2.2.7 Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt als Fehlbedarfsfinanzierung. Der Betrag
wird auf das Konto der Veranstalterin/des Veranstalters nach schriftlichem Mittelabruf
überwiesen.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten nach Beschlussfassung durch den Hauptausschuss am 31.08.2009 in Kraft. Gleichzeitig wird die „Richtlinie der Stadt Plön über die Gewährung von Zuschüssen“ vom 20. März 2008 aufgehoben.
Stadt Plön
Der Bürgermeister
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss stimmt der Zuschussrichtlinie in der unter Punkt 4 vorgelegten Fassung zu.