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ALLRIS - Vorlage

Verwaltungsvorlage - VO/2009/453

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Stadtvertretung hat in Ihrer Sitzung am 12. März 1992 das Sanierungsgebiet III (Vierschillingsberg) förmlich festgelegt.

 

Die Satzung, deren Ziel die Sanierung des Gebiets war, kann nach § 162 Baugesetzbuch (BauGB) aufgehoben werden, weil

 

  • die Ziele und Zwecke der Sanierung weitgehend umgesetzt und
  • auch für die noch nicht errichteten, weiteren Punkthäuser auf dem Vierschillingsberg die bodenordnungsmäßigen und baurechtlichen Voraussetzungen zur Bebaubarkeit geschaffen worden sind.

 

Der treuhändische Sanierungsträger der Stadt Plön, die BIG-Städtebau GmbH, teilte hierzu mit, dass daher keine Gründe gegen die Aufhebung der Satzung bestehen.

 

Für die geplanten Mehrfamilienhäuser ist in Plön zurzeit und in naher Zukunft ein Bedarf nicht vorhanden oder zu erwarten, zumal derzeit relativ viele Mietwohnungen leer stehen und auch eine Nachfrage nach selbst genutzten Eigentumswohnungen nicht erkennbar ist.

 

Die ausstehende Verwirklichung dieser Bebauungsmöglichkeiten bewirkt keine verbleibenden städtebaulichen Missstände, sodass gemäß dem Gebot der zügigen Durchführung (§ 136 Abs. 1 BauGB) das Sanierungsverfahren aufzuheben ist.

 

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Beschlussvorschlag

„Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt der Ratsversammlung folgendes zu beschließen:

Die Sanierungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet III werden als vollständig abgeschlossen betrachtet.

Deshalb ist die Satzung der Stadt Plön über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes III (Vierschillingsberg) vom 24. Juni 1992 (Beschluss der Stadtvertretung vom 12.03.1992) aufzuheben.

Die beigefügte Aufhebungssatzung wird hiermit beschlossen.

Das Grundbuchamt ist gem. § 162 Absatz III BauGB zu ersuchen, die Sanierungsvermerke zu löschen.

Die BIG-Städtebau GmbH ist zu bitten, die Abschlussarbeiten zur Beendigung der Sanierungsmaßnahmen durchzuführen und endabzurechnen.“

 

Bemerkung: Aufgrund des § 22 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) ist Ratsherr Hagen von der Beratung und der Beschlussfassung ausgeschlossen.  Gemäß § 22 GO sind keine weiteren Mitglieder der Ratsversammlung ausgeschlossen. Sonstige Ausschließungsgründe sind keine bekannt.

 

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Anlagen

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