1. Allgemeines:
1.1.Zu den bestehenden Konzessionsverträgen Gas, Strom und Wasser:
Die Stadt Plön hat mit der E.ON (vormals Schleswag) zwei Konzessionsverträge (KV) und zwei Zusatzvereinbarungen am 19.Dezember 1991 (Konzessionsvertrag GAS und STROM) und am 22./23. Juni 1972 (Konzessionsvertrag Wasser) geschlossen.
Die Verträge und Zusatzvereinbarungen sind als Anlagen (1 - 4 = nicht öffentlich) dieser Sitzungsvorlage beigefügt.
Die Konzessionsverträge = Wegerechts-/Wegenutzungsverträge regeln das Recht, öffentliche Verkehrswege für das Verlegen und den Betrieb von Gas-, Strom- und Wasserleitungen nutzen zu dürfen.
Dieses diskriminierungsfrei durch Vertrag zu gewährende Recht umfasst Strom- und Gasleitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör.
Das Recht für Strom- und Gasleitungen kann nur dann und nur solange verweigert werden, wie das Energieversorgungsunternehmen die Konzessionsabgabe in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Abs. 2 des zweiten Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) – EnWG verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist (§ 46 Abs. 1 EnWG).
1.2.Zur Konzessionsabgabenentwicklung der letzten 6 Jahre
Die Entwicklung des Aufkommens an Konzessionsabgaben kann der Anlage 5 (nicht öffentlich) entnommen werden.
Folgende Faktoren wirken sich auf die Entwicklung des Aufkommens aus Konzessionsabgaben aus (nicht abschließende Aufzählung):
-Verbräuche der Letztverbraucher (Kunden)
-Verbräuche der Kunden mit Sonderverträgen (hier insbesondere die Zunahme von Sonderverträgen), die keine Konzessionsabgabe zahlen müssen.
Hinzuweisen ist darauf, dass für Wasser bislang keine Konzessionsabgabe erhoben wurde.
Welche Konzessionsabgabenhöhe maximal verlangt werden kann, kann der Anlage 6, Seite 4 entnommen werden. Die Höchstgrenze regelt sich nach der Konzessionsabgabenverordnung.
1.3. Rechtsgrundlagen:
1.3.1. Zu den Konzessionsverträgen Strom und Gas:
Die Verpflichtung für Strom- und Gasleitungen Wegerechtsverträge abzuschließen erwächst aus dem § 46 des zweiten Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) – EnWG.
Dieses Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) trat am 13. Juli 2005 zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts in Kraft.
Das EnWG hat nicht zum Regelungsinhalt die Energiemärkte, d. h. nicht die Erzeugung, Beschaffung und den Absatz von Strom und Gas, sondern das Netz.
Wer im Eigentum des Netzes in Deutschland ist, hat quasi ein Monopol. Denn dieses Netz teilen sich bekanntermaßen nur wenige Energiekonzerne.
Das EnWG dient der Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze um einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas zu erzielen. Zudem soll es die Sicherstellung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betrieb von Energieversorgungsnetzen ermöglichen.
Das EnWG hat zum Inhalt, die Energiemärkte dem Wettbewerb zu öffnen, indem ein preisgünstiger und diskriminierungsfreier Zugang zum Netz gewährleistet wird.
Überwacht wird die Einhaltung des EnWG von der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden.
1.3.2.Zu dem Konzessionsvertrag Wasser:
Für Wasser gilt noch immer die Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände v. 04.03.1941.
2.Verfahren zum Neuabschluss von Konzessionsverträgen:
2.1.Zu den Konzessionsverträgen Strom und Gas:
Die Stadt Plön hat nach § 46 Abs. 3 EnWG ein Interessenbekundungsverfahren für die Konzessionsverträge (KV) Gas und Strom durchzuführen.
D.h. spätestens zwei Jahre vor Ablauf der KV hat die Stadt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger das Vertragsende bekannt zu geben.
Beabsichtigt die Stadt Plön die KV vor Ablauf der Vertragsdauer zu verlängern, so hat sie die KV zu beenden und die vorzeitige Beendigung und das Vertragsende öffentlich bekannt zu geben (§ 46 Abs. 3 EnWG).
Der neue Vertrag darf frühestens drei Monate nach Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung geschlossen werden.
Die Stadt Plön hat, sofern sich mehrere Unternehmen bewerben, bei Verlängerung des bestehenden Vertrages oder bei Neuabschluss eines Vertrages ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt zu machen (§ 46 Abs. 3 EnWG).
2.2.Zu dem Konzessionsvertrag Wasser:
Der Konzessionsvertrag Wasser könnte bis zum 31.12.2009 gekündigt werden und würde dann noch bis zum 31.12.2012 laufen.
Da hierfür kein Interessenbekundungsverfahren vorgeschrieben ist, gelten sonstige Vergaberechtsnormen. In welcher Form „ausgeschrieben“ werden muss, wird zur Zeit noch geprüft.
3.Sachstand der Beratungen im Hauptausschuss:
Der Hauptausschuss hat sich in seiner Sitzung am 31. August 2009 mit der Thematik beschäftigt und folgenden Beschluss gefasst:
„Der Hauptausschuss empfiehlt der Ratsversammlung zu beschließen, dass die Wegerechtsverträge (Konzessionsverträge) incl. der Zusatzvereinbarungen für Wasser und Strom / Gas auslaufen sollen bzw. gekündigt werden sollen, damit die Verwaltung das Interessenbekundungs- bzw. sonstige Verfahren für die Neuvergabe der Konzessionsverträge Strom, Gas und Wasser durchführen kann.
Für die neu zu schließenden Konzessionsverträge sollten nach Möglichkeit jeweils für jede Energieform separat und für Wasser ein Vertrag entwickelt werden. Der Ausschuss bittet die Verwaltung darum, in einer seiner nächsten Sitzungen einen Vorschlag für die Erhebung von Konzessionsabgaben für Strom, Gas und eventuell auch für Wasser zu unterbreiten.
Für die rechtsanwaltliche Betreuung der äußerst komplexen Thematik sollen zunächst maximal 10.000 € bereit gestellt werden.“
4.Sachstand der Verwaltung:
4.1. Rechtsanwaltliche Beratung:
Nach Auswahl (Vergabeverfahren) einer geeigneten Sozietät fand mit dieser Anfang November ein Abstimmungsgespräch statt.
Aus diesem Gespräch, den vorliegenden Informationen und Verträgen wurde das ebenfalls dieser Vorlage beigefügte Gutachten in Form der Anlage 6 (= nicht öffentlich) erstellt, welches noch eingehender die Thematik beleuchtet und die Handlungsoptionen der Stadt Plön darstellt.
5.Resümee:
Aus alledem ist ersichtlich, dass die Interessenbekundungsverfahren für die Konzessionsverträge Gas und Strom zwingend, weil gesetzlich vorgeschrieben, durchzuführen sind.
Lediglich hinsichtlich der Frage, ob der Konzessionsvertrag Wasser bestehen bleiben soll, hat die Stadt Plön die Wahl zwischen Fortbestand und Kündigung des Vertrages.
Beurteilung zum Konzessionsvertrag Wasser:
Die Stadt kann in dem noch "nicht regulierten" Bereich der Wasserversorgung (im Vergleich zu den Energieformen Strom/Gas) für die Zukunft den für die Belange der Stadt geeignetsten Konzessionär aussuchen, der die Bürger/innen am wenigsten belastet und vielleicht noch eine Konzessionsabgabe generieren, die bislang noch nicht erhoben wurde !
Folglich sollte der Konzessionsvertrag Wasser gekündigt werden.
Kündigt die Stadt ihn nicht bis zum 31.12.2009 mit Wirkung zum 31.12.2012, so verlängert er sich stillschweigend um weitere fünf Jahre.
Finanzielle Folgen:
Hinsichtlich der finanziellen Folgen wird an dieser Stelle auf die gutachterliche Stellungnahme der Sozietät Brock Müller Ziegenbein (siehe Anlage 6) verwiesen.
Aus der Beendigung der Konzessionsverträge geht es insbesondere um folgende finanzielle Risiken:
Strom und Gas: Verpflichtung zum Rückkauf der ausschließlich der Strom- und Gasverteilung im Stadtgebiet dienenden Anlagen, sowie evtl. Übernahme der anfallenden notwendigen technischen Netzentflechtungs- bzw.
–einbindungskosten.
Wasser:Verpflichtung zum Rückkauf der ausschließlich der Wasserversorgung dienenden Anlagen. Auch beim Konzessionsvertrag Wasser wird man über die Frage, wer die anfallenden notwendigen technischen Netzentflechtungs- bzw. -einbindungskosten zu tragen hat, sich unterhalten müssen.
Ziel sollte es jedoch sein, in dem jeweiligen, mit dem neuen Konzessionär zu schließenden Konzessionsvertrag zu regeln, dass diese Kosten vom Neu-Konzessionär getragen werden.