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Werbeanlagensatzung


Die Plöner Innenstadt ist für Plöner:innen und Gäste sowohl Lebensraum als auch ein Ort zum Einkaufen und zum Flanieren.

Für den Erhalt und den Schutz der Attraktivität, der Qualität und des historischen Plöner Innenstadtbildes wurde bereits 2015 nach einem breit angelegten Beteiligungsprozess eine Werbeanlagensatzung für die Plöner Innenstadt beschlossen. Die anschließend neu errichteten Werbeanlagen fügen sich gut in das Stadtbild ein und führen zu einer qualitativen Verbesserung.

In den Jahren 2020 bis 2022 wurde die Werbeanlagensatzung basierend auf den Erfahrungen seit der Einführung 2015 neu bewertet, überarbeitet und angepasst.

Es wurden rechtliche Anpassungen vorgenommen, fehlende Regelungen sowie neue Werbeobjekte und –arten aufgenommen und bestehende Unklarheiten bereinigt.

Im Rahmen eines öffentlichen Beteiligungsverfahrens sowie Beratungen in den Ausschüssen wurde am 30.03.2022 die Neufassung der „Werbeanlagensatzung“ durch die Ratsversammlung beschlossen.

Bitte beachten Sie:

Für alle Werbeanlagen im Geltungsbereich der Satzung besteht eine Antragspflicht für die Werbeanlagen.

Der Antrag kann schriftlich formlos per Post oder Email erfolgen. Die Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite.

Bitte wenden Sie sich gern an uns!

Hinweis:

„Passantenstopper“ und „Aufsteller“ fallen nicht unter die Werbeanlagensatzung, sondern unter die Sondernutzungssatzung. Gemäß dem Beschluss der Ratsversammlung der Stadt Plön vom 12.03.2014 ist das Aufstellen dieser Art von Werbeschildern im Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung verboten.